Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.


Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 9.375,00 EUR festgesetzt.


Gründe

I.
1. Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, CE(79), L, M, S und T.

Der Antragsteller beging im Laufe der Jahre Verkehrsverstöße, die zum Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister führten und dem Antragsgegner vom Kraftfahrt-Bundesamt wiederholt mitgeteilt wurden. Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Februar 2006 über 8 Punkte wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2006 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Nach einer erneuten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25. Oktober 2007 wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar verpflichtet. In diesem Bescheid wurde der Antragsteller auch auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, um zu einem Punktabzug von 2 Punkten zu gelangen. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass bei einem Erreichen von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde. Nach einer neuerlichen Punktemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 03. April 2008 mit, dass sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte reduziert werde. Am selben Tag (03. April 2008) beging der Antragsteller eine weitere Verkehrszuwiderhandlung, die mit 1 Punkt bewertet ist. Am 26. Januar 2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt die aktuellen Eintragungen im Verkehrszentralregister mit und machte den Antragsgegner auf die Überschreitung der 17 Punkte-Grenze aufmerksam. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2011 zum Entzug der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2011 führte der Antragsteller unter anderem aus: Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG sei der Antragsgegner nach Erreichen von 14 Punkten und nicht mehr als 17 Punkten verpflichtet, den Antragsteller schriftlich zu verwarnen, schriftlich auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Diese Verpflichtung bestehe auch, wenn der Betroffene bereits die 14 Punkte erreicht gehabt habe und infolge der Tilgung früherer Eintragungen unterhalb der 14 Punkte komme. Dann seien die Maßnahmen erneut zu ergreifen. Der Punktestand des Antragstellers sei deshalb auf 17 Punkte zu reduzieren.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1). Der am 2. Oktober 2008 unter Führerschein-Nr. B ...B21 ausgehändigte Führerschein war spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Antragsgegner abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Entzug der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Für den Antragsgegner hätten sich bereits zum 3. April 2008 mehr als 17 Punkte ergeben, so dass er kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte und die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts änderten Tilgungen nach dem Erreichen oder Überschreiten der 18 Punkte-Grenze nichts mehr an der Feststellung der Ungeeignetheit (BVerwG, U.v. 25.09.2008, Az. 3 C 21.07). Die vorangegangenen Maßnahmen der Verwarnung und Anordnung zum besonderen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG seien ordnungsgemäß durchgeführt. Eine nochmalige Reduzierung des Punktestandes bei Erreichen der 18 Punkte zwischen Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und tatsächlicher Teilnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG erfolge nicht, da die Maßnahme bereits durch die Anordnung zum besonderen Aufbauseminar ergriffen worden sei. Dieses Gesetzesverständnis entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG, die solche Betroffenen mit einer Punktereduzierung privilegieren wolle, die ohne Vorwarnung mit einem Punktestand konfrontiert worden seien. Sei dagegen die Warn- und Hinweisfunktion bereits erfüllt, bedürfe es dieser Privilegierung nicht mehr, da ihm durch die Anordnung des Aufbauseminars vor Augen geführt worden sei, dass seine Fahrerlaubnis in Gefahr sei und von ihm, auch wenn er das Seminar noch nicht absolviert habe, erwartet werden könne, dass er sich allein durch dessen Anordnung zu größerer Vorsicht bei der Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen veranlasst sehe. Würde man im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf abstellen, ob der Betroffene das Seminar bereits absolviert habe, bevor er die 18 Punkte erreicht oder überschritten habe, hätte es der Betroffene in der Hand, sich durch Nichtbeachtung der üblicherweise gesetzten Fristen einen Zeitraum zu schaffen, in dem er folgenlos Verkehrsverstöße begehen könnte. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauen darauf, zwischen der Anordnung der Teilnahme und dem tatsächlichen Absolvieren des Aufbauseminars sanktionslos weitere Verkehrsverstöße begehen zu dürfen. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 2. März 2011 zugestellt.

Dem Bescheid des Antragsgegners wurde als Anlage zur Punkteberechnung folgende Tabelle beigefügt:


1. Datum der 1. Tat
2. Entscheidung
3. Rechtskraft ______________

2. Am 9. März 2011 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2010 im Verfahren W 6 K 11.198 Klage erheben und vorliegend beantragen, die sofortige Vollziehung der Verfügung des Beklagten vom 28. Februar 2011 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei nicht rechtmäßig und könne keinen Bestand haben. Im Verkehrsregister seien gegen den Antragsteller die im Bescheid vom 28. Februar 2011 in der Anlage aufgeführten Punkte verhängt. Derzeit betrage das Punktekonto 14 Punkte. Der Antragsgegner habe gegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG verstoßen, da der Antragsteller nicht schriftlich auf die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hingewiesen worden sei und dass ihm beim Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Bei einer Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung wären vom Punktekonto des Antragstellers 2 Punkte abgezogen worden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG hätte der Punktestand im April 2008 auf 17 Punkte reduziert werden müssen. Zum anderen habe der Antragsteller darauf vertrauen dürfen, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen werde, da zwischen dem Erreichen der 18 Punkte und dem Entzug der Fahrerlaubnis bereits fast drei Jahre lägen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner so lange mit dem Entzug der Fahrerlaubnis abgewartet habe. Die Entscheidung des Antragsgegners erscheine nun willkürlich. Der Antragsteller habe am 8. März 2011 seinen Führerschein bei dem Antragsgegner abgegeben. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der Antragsteller seit dem 3. April 2008 nur drei leichte Verkehrsverstöße begangen habe, die jeweils mit 1 Punkt bedacht worden seien.

3. Mit Schriftsatz vom 15. März 2011 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt: Der Antrag hinsichtlich des Zwangsgeldes habe sich bereits dadurch erledigt, dass der Führerschein am 8. März 2011 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben worden sei. Mit der Anordnung zum besonderen Aufbauseminar mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 sei darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung bestehe und dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Auch eine Punktereduzierung bis zum Zeitpunkt der Anordnung sei berücksichtigt worden. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung sei nicht nachgewiesen worden, so dass kein weiterer Punkteabzug in Betracht komme. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller schon deshalb nicht durchgreifend berufen, da ihm vor Erlass des Entzugsbescheides zuletzt mit Schreiben vom 3. April 2008 mitgeteilt worden sei, dass der Punktestand wegen einer weiteren Tat vom 27. Oktober 2007 zum Zeitpunkt der Anordnung zum Aufbauseminar auf 17 Punkte reduziert werde. Eine Zusicherung, dass aufgrund der Tat vom 3. April 2008 kein Entzug erfolge, sei nicht gegeben worden. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei nicht bereits nach Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 1. Juli 2008 erfolgt, da zum damaligen Zeitpunkt die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG noch nicht bekannt gewesen sei (vgl. BayVGH v. 11.08.2006, Az. 11 Cs 05.2735). Nachdem am 26. Januar 2011 eine neue Punktemitteilung erfolgt sei, sei der Vorgang unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erneut überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Antragsteller bereits am 3. April 2008 18 Punkte erreicht habe und zum Entzug der Fahrerlaubnis anzuhören sei. Der Antragsteller könne sich darüber hinaus auch nicht auf den Eintritt einer Rechtsverwirkung durchgreifend berufen (vgl. Beschluss des VG Ansbach v. 17.02.2010, Az. AN 10 S 09.02342). Es sei zutreffend, dass zwischen dem Zeitpunkt des Erreichens von verwertbaren 18 Punkten und dem verfügten Fahrerlaubnisentzug nahezu drei Jahre lägen. Zu beachten sei allerdings, dass im Recht der Fahrerlaubnisse ein einmal als ungeeignet anzusehender Fahrerlaubnisinhaber nicht allein durch Zeitablauf wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Daher habe der Gesetzgeber bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr über die zwingend angeordnete Fahrerlaubnisentziehung hinaus weitere Sicherungen hinsichtlich einer Neuerteilung vorgesehen. Er gehe auf der Grundlage der Erfahrungen der Verkehrsbehörden davon aus, dass in aller Regel die Eignungsmängel, die zur Entziehung führten, nicht ohne Weiteres beseitigt werden können.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich des Verfahrens W 6 K 11.198 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Da im vorliegenden Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt wurde, hat die Anfechtungsklage gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Bezüglich der Pflicht, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern, ist von der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2005, Az. 11 CS 05.1677). Die Androhung des Zwangsgeldes ist ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21a VwZVG).

Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über einen derartigen Sofortantrag trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, wobei das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen ist. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es zwar grundsätzlich nicht an. Jedoch hat das Gericht bei seiner Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Aufgrund der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, welche im Eilverfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach summarischer Prüfung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Der Betroffene gilt in diesem Fall kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zutreffend geht der Antragsgegner von der Geltung des so genannten Tattagprinzips im Rahmen des § 4 Abs. 3, 4 und 5 StVG aus (vgl. BVerwG, Ue.v. 25.09.2008, Az. 3 C 3/07, BVerwGE 132, 48 und Az. 3 C 21/07, BVerwGE 132, 57 sowie BayVGH, B.v. 02.03.2010, Az. 11 CS 09.2446). Danach ergeben sich 18 oder mehr Punkte i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bereits durch das Begehen eines Verkehrsverstoßes, der zum Erreichen oder Überschreiten der 18 Punkte führt, sofern der Verkehrsverstoß später rechtskräftig geahndet wird (Anwendung des sog. Tattagprinzips).

Unter Zugrundelegung des Tattagprinzips hat der Antragsteller durch die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit vom 3. April 2008 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht. Die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen wurden vorliegend durchlaufen. Mit Schreiben vom 9. März 2006 wurde der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 ordnete der Antragsgegner die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an und wies dabei gleichzeitig entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und eines Abzugs von 2 Punkten sowie auf den drohenden Fahrerlaubnisentzug bei Erreichen von 18 Punkten hin.

Die Anordnung des Aufbauseminars ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass keine (weitere) Punktereduktion auf 17 Punkte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zu erfolgen hatte. § 4 Satz 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG sieht vor, dass der Betroffene zu verwarnen ist, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Ausweislich der Aktenlage hat der Antragsteller zwar am 20. März 2004, also innerhalb der 5-Jahres-Frist, freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen. Dennoch musste unter diesem Gesichtspunkt nicht eine Verwarnung statt der Anordnung eines Aufbauseminars erfolgen, weil im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem später indizierten besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG RdNr. 19).

Im Übrigen spricht auch unabhängig davon Vieles dafür, dass die vorliegende erneute Anordnung zur Teilnahme an einem (besonderen) Aufbauseminar – statt einer Verwarnung – auch unabhängig davon unschädlich ist, weil die gebotene Warnfunktion erfüllt wird und in jedem Fall der Hinweis auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit Punktereduzierung und auf die drohende Fahrerlaubnisentziehung bei 18 Punkten erfolgt ist. Denn primärer Zweck der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist es wie bei einer Verwarnung, auf den Fahrzeugführer einzuwirken, um ihn dazu anzuhalten, sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr zu überdenken und gegebenenfalls zu ändern. Nach § 4 Abs. 1 StVG ist Sinn und Zweck des Systems der Schutz des Straßenverkehrs vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Fahrzeugführer ausgehen. Insbesondere sollen Gesundheit und Eigentum von anderen Straßenverkehrsteilnehmern geschützt werden. Das Punktsystem soll durch generalpräventive und insbesondere spezialpräventive Wirkungen einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten. Zweck ist es insofern nicht nur, ungeeignete Fahrzeugführer aufzuspüren, sondern auch aufgetretene Mängel möglichst frühzeitig zu beseitigen, so dass es erst gar nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 RdNr. 16). Besonderes Gewicht kommt in der neuen Form des Punktsystems der individuellen Ansprache eines auffällig gewordenen Kraftfahrers im Rahmen eines Aufbauseminars zu (vgl. Gesetzesbegründung, zitiert nach Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 RdNr. 4). Des Weiteren besteht bei einem Straßenverkehrsteilnehmer, welcher selbst unter Berücksichtigung der Tilgungsvorschriften einen Punktestand von 14 erreicht, tendenziell die Gefahr, dass dieser auch 18 Punkte zu erreichen droht. Zudem zeigt auch das Erreichen eines Punktestands von 14 oder mehr eine gewisse Resistenz gegenüber der Befolgung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

Der Antragsgegner musste auch, nachdem er das Aufbauseminar angeordnet hatte, dieses aber noch nicht abgelegt war, als die Mitteilung über das Erreichen der 18 Punkte erfolgte, den Antragsteller nicht noch eigens förmlich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG verwarnen und auf die Möglichkeiten der Reduktion hinweisen. Ausschlaggebend ist die Anordnung des Aufbauseminars. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, also z.B. die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat, nicht darauf, ob der Betroffene daraus schon Konsequenzen gezogen, also z.B. am Aufbauseminar tatsächlich teilgenommen hat. Denn die bereits erwähnte Warn- und Hinweisfunktion des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist mit dem Ergreifen der Maßnahme erfüllt. Insbesondere besteht in diesem Fall auch keine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zu einer weiteren schriftlichen Verwarnung (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 StVG RdNrn. 33 und 49). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesetzesbegründung muss eine Maßnahme nur wiederholt und etwa noch eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn der Betroffene den relevanten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung und eines erneuten Anstiegs erreicht. Dagegen braucht eine Maßnahme nicht nochmals ergriffen zu werden, wenn die untere Grenze von hier 14 Punkten nicht erneut von unten überschritten wird, sondern sich der Punktestand innerhalb des Rahmens der betreffenden Stufe erhöht (OVG NW, B.v. 11.12.2003, Az. 19 B 2526/03, NVwZ-RR 2004, 347; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 RdNr. 40 jeweils m.w.Hinw.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, braucht eine weitere Verwarnung nicht erfolgen. In der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 1998, S. 794) heißt es, die Information über den Punktestand wird dem Betroffenen nur

einmal gegeben, auch wenn sich anschließend sein Punktestand erhöht hat. Für eine dahingehende Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Punktsystems, welches durch die Aufnahme ins StVG mit dem darin enthaltenen Maßnahmenkatalog mehr auf Angebote und Hilfestellung zum Abbau von fahreignungsrelevanten Defiziten baut. Dieses sieht schon im geänderten Maßnahmekatalog selbst einen verhältnismäßigen Ausgleich vor. Nach der Wertung des Gesetzgebers hat ein uneinsichtiger Mehrfachtäter die Konsequenzen zu tragen, wenn er Angebote und Hilfestellungen zum Abbau der vorhandenen Defizite und auch die Möglichkeit, etwa durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung Bonusgutschriften zu erhalten (§ 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht hinreichend rechtzeitig genutzt hat.

Demnach war eine nochmalige ausdrückliche Verwarnung des Antragstellers nicht erforderlich. Vielmehr war er mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 eindringlich ermahnt worden, sich auch im eigenen Interesse künftig verkehrsgerecht zu verhalten. Darüber hinaus wurde er auch auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit der Möglichkeit des Punkteabbaus ausdrücklich hingewiesen. Dass der Antragsteller die damit aufgezeigten Hilfestellungen und Angebote nicht frühzeitig wahrgenommen hat, fällt in seinen Risikobereich. Die hier streitgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Konsequenz daraus, dass der Antragsteller trotz der ihm aufgezeigten Möglichkeiten weitere punktebewertete Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt dem Antragsteller auch nicht zugute, dass er zwischenzeitlich schon einmal (am 25. Juli 2007) ausgehend von einem Höchststand von 20 Punkten durch Tilgung einen Punktestand von 17 Punkten bzw. – sofern man die Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG gleich hinzunimmt – von 14 Punkten erreicht hatte. Die Reduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG erfolgt automatisch von Gesetzes wegen, so dass die mit der Tat am 30. Juni 2007 erreichten 20 Punkte automatisch auf 17 Punkte reduziert wurden und in der Folge mit der Tilgung vom 25. Juli 2007 eine weitere Reduzierung auf 14 Punkte erfolgte. Die Punkte stiegen dann mit der Tat vom 27. Oktober 2007 wieder auf 17 an und erreichten schließlich mit der Tat am 3. April 2008 den Stand von 18. Das unmittelbar durch einen Rückschritt bewirkte Betreten einer Stufe von oben nach unten löst eine Maßnahme nicht erneut aus, da das Punktsystem in seinem Maßnahmenkatalog auf eine Steigerung der Punktezahl aufbaut und die Warn- und Erziehungsfunktion eine schwächere Maßnahme nicht verlangt, wenn zuvor schon die höhere Stufe erreicht wird (vgl. VG Hamburg, B.v. 21.03.2009, Az. 15 E 615/09 m.w.N.). Den Punktestand von 14 hat der Antragsteller unter keinem Blickwinkel unterschritten. Der Antragsgegner hat das erforderliche, aber auch ausreichende Aufbauseminar vor Erreichen der 18 Punkte rechtzeitig angeordnet.

Unerheblich sind des Weitern die späteren Punktetilgungen, die nach dem für das Erreichen oder Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle maßgeblichen Tattag erfolgten. Diese bleiben auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Einfluss (vgl. BayVGH, B.v. 21.06.2010, Az. 11 CS 09.377). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist der Tag der Tatbegehung, an dem 18 Punkte erreicht werden, somit der 3. April 2008 (vgl. BayVGH, B.v. 02.03.2010, Az. 11 CS 09.2446).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers auch nicht rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Der Antragsgegner hat sich auch nicht willkürlich verhalten. Ein Fahrerlaubnisinhaber gilt bei Erreichen von 18 Punkten zwingend und ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten als unwiderlegbar ungeeignet. Das Erreichen von 18 Punkten führt ausnahmslos zur Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel/König/
Dauer, a.a.O., § 4 RdNrn. 39 und 58). Der Zeitraum vom Erreichen der 18 Punkte am 3. April 2008 bis zum Erlass des Entzugsbescheides vom 28. Februar 2011 ist rechtlich unerheblich. Denn ein kraft Gesetzes zwingend als ungeeignet anzusehender Fahrerlaubnisinhaber wird nicht allein durch reinen Zeitablauf wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Dies gilt insbesondere im Fall von Betroffenen nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem. So hat der Gesetzgeber – bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr – über die zwingend angeordnete Fahrerlaubnisentziehung hinaus weitere Sicherungen hinsichtlich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehen und zwar sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht. Er geht auf der Grundlage der Erfahrungen der Verkehrsbehörden davon aus, dass in aller Regel die Eignungsmängel, die zur Entziehung führen, nicht ohne Weiteres beseitigt werden können und dass deshalb nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren Neuerteilung ein bestimmter Mindestzeitraum vergehen soll (vgl. BT-Drs. 821/96, S. 73 f.). In § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG ist geregelt, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden darf, wobei diese Frist nach Satz 2 erst mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt. Außerdem soll sichergestellt sein, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht fortbestehen. Der Eignungsmangel besteht bei Mehrfachtätern weniger in der mangelnden Kenntnis der Verkehrsvorschriften und/oder der unzureichenden Beherrschung des Fahrzeugs als vielmehr in einer falschen Einstellung zum Straßenverkehr, einer fehlerhaften Selbsteinschätzung und einer erhöhten Risikobereitschaft (vgl. BT-Drs. 821/96 S. 53). Aus diesem Grund gibt § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlichen Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat (vgl. zu allem auch BVerwG, U.v. 25.09.2008, a.a.O.). Diese Vorgaben schließen es aus, die vorliegend bereits eingetretene unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung des Antragstellers wegen Rechtsverwirkung außer Betracht zu lassen, zumal der Antragsteller in der Folgezeit weitere Verkehrsverstöße begangen hat (VG Ansbach, B.v. 17.02.2010, Az. AN 10 S 09.02342).

Im Übrigen ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, unter möglichem Zeitdruck die Fahrerlaubnis möglichst schnell nach Erreichen der 18 Punkte-Grenze zu entziehen. Die Behörde soll gerade – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung – ausreichend Zeit zur gründlichen Überprüfung haben. Hinzu kommt der Aspekt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach der gesetzlich vorgegebenen Systematik vielfach von den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über den jeweiligen Punktestand abhängig ist. Bei der Beurteilung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es zudem wie bereits ausgeführt auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem Zeitpunkt an, zu dem der Betreffende die 18 Punkte-Grenze erreicht hat, also nicht auf den Punktestand etwa zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, so dass auch unter diesem Blickwinkel der Zeitablauf keine Rolle spielt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 StVG RdNr. 39).

Das Gericht folgt im Übrigen den zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 28. Februar 2011 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Gründe entsprechend der Vorschrift des § 117 Abs. 5 VwGO ab.

Schließlich ist auch bei Abwägung des Interesses des Antragstellers an der vorläufigen Belassung seiner Fahrerlaubnis und dem öffentlichen Interesse ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse festzustellen. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller angesichts der dokumentierten nachhaltigen und über die Jahre hinweg begangenen wiederholten und punktebewerteten Verkehrsverstöße bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (NVwZ 2004, 1327, 1332). Für die Höhe des Streitwerts waren hier die Klassen A und B jeweils mit dem Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. Nrn. 46.1 und 46.3) sowie die Fahrerlaubnisklasse CE(79) mit einem zusätzlichen Betrag von 8.750,00 EUR von Bedeutung. Die Klasse CE(79) vermittelt eine deutlich umfangreichere Berechtigung als eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E. Sie bleibt aber spürbar hinter dem Umfang der Klasse CE zurück. Deshalb ist ein Mittelwert der zwischen den Klassen C1E und CE angemessen. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse CE wären nach dem Abschnitt II Nrn. 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs im Hauptsacheverfahren 10.000,00 EUR und für ein Klageverfahren über eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E nach dem Abschnitt II Nrn. 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs 7.500,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Mittelwert von 8.750,00 EUR ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 05.03.2009, Az. 11 CS 09.228). Der so zu errechnende Wert von insgesamt 18.750,00 EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass ein Streitwert von 9.375,00 EUR festzusetzen war.


VG Würzburg 6. Kammer
Entscheidungsdatum: 18.03.2011
Aktenzeichen: W 6 S 11.199


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Kammergericht Berlin Nutzungsersatz Mehrwertsteuer Gebrauchtwagen Rücktritt Autokauf Formel Kaufpreis

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Rücktritt vom Kaufvertrag eines Toyota Lexus zum Preis 134.990,- EUR weil der beleuchtete Aschenbecher fehlt!

Neuigkeiten zur Frage der Unerheblichkeit eines Mangels beim Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH zur Frage wann ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliegt. Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13

Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

Der BGH zur Frage wann ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliegt. Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13

Der BGH zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Bundesgerichtshof entscheidet über Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

Bundesgerichtshof zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Während der Fahrt muß der Sicherheitsgurt angelegt sein. Nach einem Unfall muß die Unfallstelle gesichert werden. Nach einem Unfall besteht keine Anschnallpflicht mehr.

Zur "Neuwagen"-Eigenschaft eines Vorführwagens

Wann ist ein Vorführwagen noch ein Neuwagen? Die 1.000 km Grenze im Wettbewerbsrecht.

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Die Sachverständigenkosten des Geschädigten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen.

OLG Düsseldorf: Keine absolute Fahruntüchtigkeit nach Amphetamingenuß

Eine den 1,1 Promille vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit ist bei Amphetaminenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar.

Der BGH zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

Die verspätete Inspektion muß nicht zum Ausschluß der Herstellergarantie im Schadensfall führen.

Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Der BGH zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels. RA Polte Die Autorechtler Berlin

Zur Gefährdungshaftung bei Verschmutzung von öffentlichen Straßen

Die Gemeinde hat einen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren. Die Autorechtler Berlin

Die freie Anwaltswahl gilt auch bei Rechtsschutzversicherungen

Als Rechtsschutzversicherter haben Sie freie Anwaltswahl und müssen keinen von der Versicherung empfohlenen „Vertrauensanwalt“ beauftragen.

Abschleppfall(e) Berlin: Parkplatz eines Kaufzentrums

Bei Überschreitung der Höchstparkdauer auf einem Parkplatz eines Kaufzentrums sind allein die reinen Abschleppkosten ersatzfähiger Schaden.

Zur Leistungskürzung bei der Vollkasko bei Trunkenheitsfahrt (Vollrausch)

Bei grob fahrlässiger Unfallherbeiführung darf der Vollkaskoversicherer die Leistung anteilig kürzen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Rücktritt vom Kfz-Kauf

Für die Frage, ob ein den Rücktritt ausschließender Mangel vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. RA Gutmacher.

Falsche Angaben in der Schadensanzeige - keine Versicherungsleistungen

Der Vollkaskoversicherer ist im Falle vorsätzlich unzutreffender Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit leistungsfrei. RA Gutmacher

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Gutachterkosten

BGH: Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.

EUGH: Keine Anerkennung von EU-Führerscheinen bei "Wohnsitzverstoss"

Ein EU-Führerschein, aus dem die fehlende Wohnsitzvoraussetzung hervorgeht, ist von einem anderen Mitgliedsstaat nicht anzuerkennen.

Zum Nutzungswertersatz nach Rücktritt

Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Die Autorechtler Berlin

Auf einem Radweg abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden

Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten.

Führerschein aus Polen. Wohnsitz entscheidend!

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines polnischen Führerscheins. Bei der Erteilung ist der Wohnsitz entscheidend. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Radar Leivtec XV2 - Kein Verwertungsverbot

Das Radarmessgerät Leivtec XV2 ist ein verdachtsabhängiges Messsystem und unterliegt keinem Verwertungsverbot gem. Bundesverfassungsgericht. Die Autorechtler Berlin

Standartisiertes Messverfahren mit Traffipax Traffistar S 330

Die Geschwindigkeitsmessung mit Traffipax Traffistar S 330 ist ein standartisiertes Messverfahren. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Abschleppgebühren mit Spesen und Zurückbehaltungsrecht

Neben den Abschleppgebühren fallen auch die weiteren Kosten an. Die Herausgabe des Autos kann von der Zahlung abhängig gemacht werden.

Neues Urteil: 10 % pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme des Autos

Der BGH entscheidet, dass der Verkäufer bei Nichtabnahme des Autos Schadensersatz von pauschal 10% fordern kann. Die Autorechtler Rechtsanwälte Polte und Gutmacher

Wie biegt man richtig ab? Die Haftung beim Linksabbieger - Unfall.

Wer links abbiegt muß blinken, sich rechtzeitig auf die Abbiegespur einordnen, seine Fahrt verlangsamen und darf nicht über die Gegenfahrbahn fahren.

Wiederbeschaffungswert nach Unfall. Reicht der sachverständige Zeuge?

Für den Wiederbeschaffungswert eines Autos zum Unfallzeitpunkt ist der sachverständige Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Rechtsanwalt Polte RA Gutmacher

Falsche Farbe ist ein erheblicher Sachmangel. Rücktritt möglich!

Liefert der Verkäufer das Fahrzeug in einer anderen Farbe als der bestellten, so liegt in der Regel ein erheblicher Sachmangel vor. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Fahrgast stürzt im Bus! Wann gibt es Schmerzensgeld?

Der Fahrgast eines Linienbusses muß den Fahrfehler des Busfahrers darlegen und beweisen wenn er Schmerzensgeld fordert. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

Neues Urteil zum Nutzungsausfall nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH entscheidet, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat, auch nachdem er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Zur Frage der Haltereigenschaft - Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

Für die Frage, wem als Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an.

Beifahrer: Keine Zurechnung eines Unfallverschuldens des Fahrers

Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers mindert die Ansprüche des Beifahrers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht.

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.

Schmerzensgeld für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt - Belastungen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und der Betriebsgefahr

Der BGH lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers, der Eigentümer aber nicht Halter ist, gegen den Schädiger eine Zurechnung ab.

Pflicht des Leasinggebers zur Verzinsung einer geleisteten Kaution

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

Leasingvertrag: Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen

Dem Leasinggeber ist ein arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nur bei Kenntnis zuzurechnen.

Abgrenzung zwischen einer offenen Teilleistung und einem Sachmangel

Ist bei einem Kühlfahrzeug die Kühlung nicht funktionstüchtig, liegt nicht eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel.

Mangelhaftigkeit und kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten

Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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