Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip
Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.375,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, CE(79), L, M, S und T.
Der Antragsteller beging im Laufe der Jahre Verkehrsverstöße, die zum Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister führten und dem Antragsgegner vom Kraftfahrt-Bundesamt wiederholt mitgeteilt wurden. Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Februar 2006 über 8 Punkte wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2006 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Nach einer erneuten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 25. Oktober 2007 wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar verpflichtet. In diesem Bescheid wurde der Antragsteller auch auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, um zu einem Punktabzug von 2 Punkten zu gelangen. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass bei einem Erreichen von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde. Nach einer neuerlichen Punktemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 03. April 2008 mit, dass sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte reduziert werde. Am selben Tag (03. April 2008) beging der Antragsteller eine weitere Verkehrszuwiderhandlung, die mit 1 Punkt bewertet ist. Am 26. Januar 2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt die aktuellen Eintragungen im Verkehrszentralregister mit und machte den Antragsgegner auf die Überschreitung der 17 Punkte-Grenze aufmerksam. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2011 zum Entzug der Fahrerlaubnis an.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2011 führte der Antragsteller unter anderem aus: Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG sei der Antragsgegner nach Erreichen von 14 Punkten und nicht mehr als 17 Punkten verpflichtet, den Antragsteller schriftlich zu verwarnen, schriftlich auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Diese Verpflichtung bestehe auch, wenn der Betroffene bereits die 14 Punkte erreicht gehabt habe und infolge der Tilgung früherer Eintragungen unterhalb der 14 Punkte komme. Dann seien die Maßnahmen erneut zu ergreifen. Der Punktestand des Antragstellers sei deshalb auf 17 Punkte zu reduzieren.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1). Der am 2. Oktober 2008 unter Führerschein-Nr. B ...B21 ausgehändigte Führerschein war spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Antragsgegner abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Entzug der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Für den Antragsgegner hätten sich bereits zum 3. April 2008 mehr als 17 Punkte ergeben, so dass er kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte und die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts änderten Tilgungen nach dem Erreichen oder Überschreiten der 18 Punkte-Grenze nichts mehr an der Feststellung der Ungeeignetheit (BVerwG, U.v. 25.09.2008, Az. 3 C 21.07). Die vorangegangenen Maßnahmen der Verwarnung und Anordnung zum besonderen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG seien ordnungsgemäß durchgeführt. Eine nochmalige Reduzierung des Punktestandes bei Erreichen der 18 Punkte zwischen Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und tatsächlicher Teilnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG erfolge nicht, da die Maßnahme bereits durch die Anordnung zum besonderen Aufbauseminar ergriffen worden sei. Dieses Gesetzesverständnis entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG, die solche Betroffenen mit einer Punktereduzierung privilegieren wolle, die ohne Vorwarnung mit einem Punktestand konfrontiert worden seien. Sei dagegen die Warn- und Hinweisfunktion bereits erfüllt, bedürfe es dieser Privilegierung nicht mehr, da ihm durch die Anordnung des Aufbauseminars vor Augen geführt worden sei, dass seine Fahrerlaubnis in Gefahr sei und von ihm, auch wenn er das Seminar noch nicht absolviert habe, erwartet werden könne, dass er sich allein durch dessen Anordnung zu größerer Vorsicht bei der Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen veranlasst sehe. Würde man im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG darauf abstellen, ob der Betroffene das Seminar bereits absolviert habe, bevor er die 18 Punkte erreicht oder überschritten habe, hätte es der Betroffene in der Hand, sich durch Nichtbeachtung der üblicherweise gesetzten Fristen einen Zeitraum zu schaffen, in dem er folgenlos Verkehrsverstöße begehen könnte. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauen darauf, zwischen der Anordnung der Teilnahme und dem tatsächlichen Absolvieren des Aufbauseminars sanktionslos weitere Verkehrsverstöße begehen zu dürfen. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 2. März 2011 zugestellt.
Dem Bescheid des Antragsgegners wurde als Anlage zur Punkteberechnung folgende Tabelle beigefügt:
1. Datum der 1. Tat
2. Entscheidung
3. Rechtskraft ______________
2. Am 9. März 2011 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2010 im Verfahren W 6 K 11.198 Klage erheben und vorliegend beantragen, die sofortige Vollziehung der Verfügung des Beklagten vom 28. Februar 2011 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei nicht rechtmäßig und könne keinen Bestand haben. Im Verkehrsregister seien gegen den Antragsteller die im Bescheid vom 28. Februar 2011 in der Anlage aufgeführten Punkte verhängt. Derzeit betrage das Punktekonto 14 Punkte. Der Antragsgegner habe gegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG verstoßen, da der Antragsteller nicht schriftlich auf die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hingewiesen worden sei und dass ihm beim Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Bei einer Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung wären vom Punktekonto des Antragstellers 2 Punkte abgezogen worden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG hätte der Punktestand im April 2008 auf 17 Punkte reduziert werden müssen. Zum anderen habe der Antragsteller darauf vertrauen dürfen, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen werde, da zwischen dem Erreichen der 18 Punkte und dem Entzug der Fahrerlaubnis bereits fast drei Jahre lägen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner so lange mit dem Entzug der Fahrerlaubnis abgewartet habe. Die Entscheidung des Antragsgegners erscheine nun willkürlich. Der Antragsteller habe am 8. März 2011 seinen Führerschein bei dem Antragsgegner abgegeben. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der Antragsteller seit dem 3. April 2008 nur drei leichte Verkehrsverstöße begangen habe, die jeweils mit 1 Punkt bedacht worden seien.
3. Mit Schriftsatz vom 15. März 2011 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen angeführt: Der Antrag hinsichtlich des Zwangsgeldes habe sich bereits dadurch erledigt, dass der Führerschein am 8. März 2011 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben worden sei. Mit der Anordnung zum besonderen Aufbauseminar mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 sei darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung bestehe und dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Auch eine Punktereduzierung bis zum Zeitpunkt der Anordnung sei berücksichtigt worden. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung sei nicht nachgewiesen worden, so dass kein weiterer Punkteabzug in Betracht komme. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller schon deshalb nicht durchgreifend berufen, da ihm vor Erlass des Entzugsbescheides zuletzt mit Schreiben vom 3. April 2008 mitgeteilt worden sei, dass der Punktestand wegen einer weiteren Tat vom 27. Oktober 2007 zum Zeitpunkt der Anordnung zum Aufbauseminar auf 17 Punkte reduziert werde. Eine Zusicherung, dass aufgrund der Tat vom 3. April 2008 kein Entzug erfolge, sei nicht gegeben worden. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei nicht bereits nach Eingang der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 1. Juli 2008 erfolgt, da zum damaligen Zeitpunkt die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG noch nicht bekannt gewesen sei (vgl. BayVGH v. 11.08.2006, Az. 11 Cs 05.2735). Nachdem am 26. Januar 2011 eine neue Punktemitteilung erfolgt sei, sei der Vorgang unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erneut überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Antragsteller bereits am 3. April 2008 18 Punkte erreicht habe und zum Entzug der Fahrerlaubnis anzuhören sei. Der Antragsteller könne sich darüber hinaus auch nicht auf den Eintritt einer Rechtsverwirkung durchgreifend berufen (vgl. Beschluss des VG Ansbach v. 17.02.2010, Az. AN 10 S 09.02342). Es sei zutreffend, dass zwischen dem Zeitpunkt des Erreichens von verwertbaren 18 Punkten und dem verfügten Fahrerlaubnisentzug nahezu drei Jahre lägen. Zu beachten sei allerdings, dass im Recht der Fahrerlaubnisse ein einmal als ungeeignet anzusehender Fahrerlaubnisinhaber nicht allein durch Zeitablauf wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Daher habe der Gesetzgeber bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr über die zwingend angeordnete Fahrerlaubnisentziehung hinaus weitere Sicherungen hinsichtlich einer Neuerteilung vorgesehen. Er gehe auf der Grundlage der Erfahrungen der Verkehrsbehörden davon aus, dass in aller Regel die Eignungsmängel, die zur Entziehung führten, nicht ohne Weiteres beseitigt werden können.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich des Verfahrens W 6 K 11.198 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Da im vorliegenden Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt wurde, hat die Anfechtungsklage gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Bezüglich der Pflicht, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern, ist von der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2005, Az. 11 CS 05.1677). Die Androhung des Zwangsgeldes ist ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21a VwZVG).
Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über einen derartigen Sofortantrag trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, wobei das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen ist. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es zwar grundsätzlich nicht an. Jedoch hat das Gericht bei seiner Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Aufgrund der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, welche im Eilverfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach summarischer Prüfung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Der Betroffene gilt in diesem Fall kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zutreffend geht der Antragsgegner von der Geltung des so genannten Tattagprinzips im Rahmen des § 4 Abs. 3, 4 und 5 StVG aus (vgl. BVerwG, Ue.v. 25.09.2008, Az. 3 C 3/07, BVerwGE 132, 48 und Az. 3 C 21/07, BVerwGE 132, 57 sowie BayVGH, B.v. 02.03.2010, Az. 11 CS 09.2446). Danach ergeben sich 18 oder mehr Punkte i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bereits durch das Begehen eines Verkehrsverstoßes, der zum Erreichen oder Überschreiten der 18 Punkte führt, sofern der Verkehrsverstoß später rechtskräftig geahndet wird (Anwendung des sog. Tattagprinzips).
Unter Zugrundelegung des Tattagprinzips hat der Antragsteller durch die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit vom 3. April 2008 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht. Die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen wurden vorliegend durchlaufen. Mit Schreiben vom 9. März 2006 wurde der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 ordnete der Antragsgegner die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an und wies dabei gleichzeitig entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und eines Abzugs von 2 Punkten sowie auf den drohenden Fahrerlaubnisentzug bei Erreichen von 18 Punkten hin.
Die Anordnung des Aufbauseminars ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass keine (weitere) Punktereduktion auf 17 Punkte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zu erfolgen hatte. § 4 Satz 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG sieht vor, dass der Betroffene zu verwarnen ist, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Ausweislich der Aktenlage hat der Antragsteller zwar am 20. März 2004, also innerhalb der 5-Jahres-Frist, freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen. Dennoch musste unter diesem Gesichtspunkt nicht eine Verwarnung statt der Anordnung eines Aufbauseminars erfolgen, weil im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem später indizierten besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVG RdNr. 19).
Im Übrigen spricht auch unabhängig davon Vieles dafür, dass die vorliegende erneute Anordnung zur Teilnahme an einem (besonderen) Aufbauseminar – statt einer Verwarnung – auch unabhängig davon unschädlich ist, weil die gebotene Warnfunktion erfüllt wird und in jedem Fall der Hinweis auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit Punktereduzierung und auf die drohende Fahrerlaubnisentziehung bei 18 Punkten erfolgt ist. Denn primärer Zweck der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist es wie bei einer Verwarnung, auf den Fahrzeugführer einzuwirken, um ihn dazu anzuhalten, sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr zu überdenken und gegebenenfalls zu ändern. Nach § 4 Abs. 1 StVG ist Sinn und Zweck des Systems der Schutz des Straßenverkehrs vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Fahrzeugführer ausgehen. Insbesondere sollen Gesundheit und Eigentum von anderen Straßenverkehrsteilnehmern geschützt werden. Das Punktsystem soll durch generalpräventive und insbesondere spezialpräventive Wirkungen einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten. Zweck ist es insofern nicht nur, ungeeignete Fahrzeugführer aufzuspüren, sondern auch aufgetretene Mängel möglichst frühzeitig zu beseitigen, so dass es erst gar nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 RdNr. 16). Besonderes Gewicht kommt in der neuen Form des Punktsystems der individuellen Ansprache eines auffällig gewordenen Kraftfahrers im Rahmen eines Aufbauseminars zu (vgl. Gesetzesbegründung, zitiert nach Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 RdNr. 4). Des Weiteren besteht bei einem Straßenverkehrsteilnehmer, welcher selbst unter Berücksichtigung der Tilgungsvorschriften einen Punktestand von 14 erreicht, tendenziell die Gefahr, dass dieser auch 18 Punkte zu erreichen droht. Zudem zeigt auch das Erreichen eines Punktestands von 14 oder mehr eine gewisse Resistenz gegenüber der Befolgung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
Der Antragsgegner musste auch, nachdem er das Aufbauseminar angeordnet hatte, dieses aber noch nicht abgelegt war, als die Mitteilung über das Erreichen der 18 Punkte erfolgte, den Antragsteller nicht noch eigens förmlich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG verwarnen und auf die Möglichkeiten der Reduktion hinweisen. Ausschlaggebend ist die Anordnung des Aufbauseminars. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, also z.B. die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat, nicht darauf, ob der Betroffene daraus schon Konsequenzen gezogen, also z.B. am Aufbauseminar tatsächlich teilgenommen hat. Denn die bereits erwähnte Warn- und Hinweisfunktion des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist mit dem Ergreifen der Maßnahme erfüllt. Insbesondere besteht in diesem Fall auch keine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zu einer weiteren schriftlichen Verwarnung (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 StVG RdNrn. 33 und 49). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesetzesbegründung muss eine Maßnahme nur wiederholt und etwa noch eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn der Betroffene den relevanten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung und eines erneuten Anstiegs erreicht. Dagegen braucht eine Maßnahme nicht nochmals ergriffen zu werden, wenn die untere Grenze von hier 14 Punkten nicht erneut von unten überschritten wird, sondern sich der Punktestand innerhalb des Rahmens der betreffenden Stufe erhöht (OVG NW, B.v. 11.12.2003, Az. 19 B 2526/03, NVwZ-RR 2004, 347; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 RdNr. 40 jeweils m.w.Hinw.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, braucht eine weitere Verwarnung nicht erfolgen. In der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 1998, S. 794) heißt es, die Information über den Punktestand wird dem Betroffenen nur
einmal gegeben, auch wenn sich anschließend sein Punktestand erhöht hat. Für eine dahingehende Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Punktsystems, welches durch die Aufnahme ins StVG mit dem darin enthaltenen Maßnahmenkatalog mehr auf Angebote und Hilfestellung zum Abbau von fahreignungsrelevanten Defiziten baut. Dieses sieht schon im geänderten Maßnahmekatalog selbst einen verhältnismäßigen Ausgleich vor. Nach der Wertung des Gesetzgebers hat ein uneinsichtiger Mehrfachtäter die Konsequenzen zu tragen, wenn er Angebote und Hilfestellungen zum Abbau der vorhandenen Defizite und auch die Möglichkeit, etwa durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung Bonusgutschriften zu erhalten (§ 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht hinreichend rechtzeitig genutzt hat.
Demnach war eine nochmalige ausdrückliche Verwarnung des Antragstellers nicht erforderlich. Vielmehr war er mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 eindringlich ermahnt worden, sich auch im eigenen Interesse künftig verkehrsgerecht zu verhalten. Darüber hinaus wurde er auch auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit der Möglichkeit des Punkteabbaus ausdrücklich hingewiesen. Dass der Antragsteller die damit aufgezeigten Hilfestellungen und Angebote nicht frühzeitig wahrgenommen hat, fällt in seinen Risikobereich. Die hier streitgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Konsequenz daraus, dass der Antragsteller trotz der ihm aufgezeigten Möglichkeiten weitere punktebewertete Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt dem Antragsteller auch nicht zugute, dass er zwischenzeitlich schon einmal (am 25. Juli 2007) ausgehend von einem Höchststand von 20 Punkten durch Tilgung einen Punktestand von 17 Punkten bzw. – sofern man die Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG gleich hinzunimmt – von 14 Punkten erreicht hatte. Die Reduzierung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG erfolgt automatisch von Gesetzes wegen, so dass die mit der Tat am 30. Juni 2007 erreichten 20 Punkte automatisch auf 17 Punkte reduziert wurden und in der Folge mit der Tilgung vom 25. Juli 2007 eine weitere Reduzierung auf 14 Punkte erfolgte. Die Punkte stiegen dann mit der Tat vom 27. Oktober 2007 wieder auf 17 an und erreichten schließlich mit der Tat am 3. April 2008 den Stand von 18. Das unmittelbar durch einen Rückschritt bewirkte Betreten einer Stufe von oben nach unten löst eine Maßnahme nicht erneut aus, da das Punktsystem in seinem Maßnahmenkatalog auf eine Steigerung der Punktezahl aufbaut und die Warn- und Erziehungsfunktion eine schwächere Maßnahme nicht verlangt, wenn zuvor schon die höhere Stufe erreicht wird (vgl. VG Hamburg, B.v. 21.03.2009, Az. 15 E 615/09 m.w.N.). Den Punktestand von 14 hat der Antragsteller unter keinem Blickwinkel unterschritten. Der Antragsgegner hat das erforderliche, aber auch ausreichende Aufbauseminar vor Erreichen der 18 Punkte rechtzeitig angeordnet.
Unerheblich sind des Weitern die späteren Punktetilgungen, die nach dem für das Erreichen oder Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle maßgeblichen Tattag erfolgten. Diese bleiben auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Einfluss (vgl. BayVGH, B.v. 21.06.2010, Az. 11 CS 09.377). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist der Tag der Tatbegehung, an dem 18 Punkte erreicht werden, somit der 3. April 2008 (vgl. BayVGH, B.v. 02.03.2010, Az. 11 CS 09.2446).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers auch nicht rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Der Antragsgegner hat sich auch nicht willkürlich verhalten. Ein Fahrerlaubnisinhaber gilt bei Erreichen von 18 Punkten zwingend und ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten als unwiderlegbar ungeeignet. Das Erreichen von 18 Punkten führt ausnahmslos zur Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel/König/
Dauer, a.a.O., § 4 RdNrn. 39 und 58). Der Zeitraum vom Erreichen der 18 Punkte am 3. April 2008 bis zum Erlass des Entzugsbescheides vom 28. Februar 2011 ist rechtlich unerheblich. Denn ein kraft Gesetzes zwingend als ungeeignet anzusehender Fahrerlaubnisinhaber wird nicht allein durch reinen Zeitablauf wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Dies gilt insbesondere im Fall von Betroffenen nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem. So hat der Gesetzgeber – bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr – über die zwingend angeordnete Fahrerlaubnisentziehung hinaus weitere Sicherungen hinsichtlich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehen und zwar sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht. Er geht auf der Grundlage der Erfahrungen der Verkehrsbehörden davon aus, dass in aller Regel die Eignungsmängel, die zur Entziehung führen, nicht ohne Weiteres beseitigt werden können und dass deshalb nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren Neuerteilung ein bestimmter Mindestzeitraum vergehen soll (vgl. BT-Drs. 821/96, S. 73 f.). In § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG ist geregelt, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden darf, wobei diese Frist nach Satz 2 erst mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt. Außerdem soll sichergestellt sein, dass die Gründe für die fehlende Eignung nicht fortbestehen. Der Eignungsmangel besteht bei Mehrfachtätern weniger in der mangelnden Kenntnis der Verkehrsvorschriften und/oder der unzureichenden Beherrschung des Fahrzeugs als vielmehr in einer falschen Einstellung zum Straßenverkehr, einer fehlerhaften Selbsteinschätzung und einer erhöhten Risikobereitschaft (vgl. BT-Drs. 821/96 S. 53). Aus diesem Grund gibt § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde unbeschadet der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlichen Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen hat (vgl. zu allem auch BVerwG, U.v. 25.09.2008, a.a.O.). Diese Vorgaben schließen es aus, die vorliegend bereits eingetretene unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung des Antragstellers wegen Rechtsverwirkung außer Betracht zu lassen, zumal der Antragsteller in der Folgezeit weitere Verkehrsverstöße begangen hat (VG Ansbach, B.v. 17.02.2010, Az. AN 10 S 09.02342).
Im Übrigen ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, unter möglichem Zeitdruck die Fahrerlaubnis möglichst schnell nach Erreichen der 18 Punkte-Grenze zu entziehen. Die Behörde soll gerade – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung – ausreichend Zeit zur gründlichen Überprüfung haben. Hinzu kommt der Aspekt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach der gesetzlich vorgegebenen Systematik vielfach von den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über den jeweiligen Punktestand abhängig ist. Bei der Beurteilung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es zudem wie bereits ausgeführt auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem Zeitpunkt an, zu dem der Betreffende die 18 Punkte-Grenze erreicht hat, also nicht auf den Punktestand etwa zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, so dass auch unter diesem Blickwinkel der Zeitablauf keine Rolle spielt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 StVG RdNr. 39).
Das Gericht folgt im Übrigen den zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 28. Februar 2011 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Gründe entsprechend der Vorschrift des § 117 Abs. 5 VwGO ab.
Schließlich ist auch bei Abwägung des Interesses des Antragstellers an der vorläufigen Belassung seiner Fahrerlaubnis und dem öffentlichen Interesse ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse festzustellen. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller angesichts der dokumentierten nachhaltigen und über die Jahre hinweg begangenen wiederholten und punktebewerteten Verkehrsverstöße bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (NVwZ 2004, 1327, 1332). Für die Höhe des Streitwerts waren hier die Klassen A und B jeweils mit dem Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. Nrn. 46.1 und 46.3) sowie die Fahrerlaubnisklasse CE(79) mit einem zusätzlichen Betrag von 8.750,00 EUR von Bedeutung. Die Klasse CE(79) vermittelt eine deutlich umfangreichere Berechtigung als eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E. Sie bleibt aber spürbar hinter dem Umfang der Klasse CE zurück. Deshalb ist ein Mittelwert der zwischen den Klassen C1E und CE angemessen. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse CE wären nach dem Abschnitt II Nrn. 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs im Hauptsacheverfahren 10.000,00 EUR und für ein Klageverfahren über eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E nach dem Abschnitt II Nrn. 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs 7.500,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Mittelwert von 8.750,00 EUR ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 05.03.2009, Az. 11 CS 09.228). Der so zu errechnende Wert von insgesamt 18.750,00 EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass ein Streitwert von 9.375,00 EUR festzusetzen war.
VG Würzburg 6. Kammer
Entscheidungsdatum: 18.03.2011
Aktenzeichen: W 6 S 11.199