Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.


Leitsatz

1. Grundsätzlich muss gemäß § 2 Abs. 2 StVO an einem Hindernis (§ 6 StVO) rechts vorbeigefahren werden; dies gilt aber nur dann, wenn dies wegen des einzuhaltenden seitlichen Sicherheitsabstands vertretbar ist.

2. Will ein Radfahrer durch eine ca. 1,5 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden Pkw und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fahren und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Der Radfahrer, dessen Fahrzeugbreite mit ca. 0,6 m anzusetzen ist, hält nämlich in einem solchen Fall keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts ein, da dieser jeweils nur ca. 0,45 m beträgt.


Tenor

Der Senat erteilt den Parteien folgende Hinweise und schlägt ihnen einen Vergleich vor.


Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 22. Juni 2007 um 14: 30 Uhr mit ihrem Fahrrad die P.straße in … Berlin in Richtung K. Straße. In Höhe der Hausnummer 84 wartete in Fahrtrichtung der Klägerin der von der Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflicht versicherte Pkw Ford Escort. Auf der rechten Fahrbahnseite standen in schräg nach vorn gerichteten Parkhäfen Fahrzeuge. Als die Klägerin mit ihrem Fahrrad rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifuhr, öffnete der Beklagte zu 1) die Beifahrertür weit und zügig, woraufhin die Klägerin zu Fall kam und sich verletzte.

Die Klägerin hat behauptet, zwischen dem Beklagtenfahrzeug und den rechts geparkten Kfz sein eine Lücke von ca. 1,5 m verblieben.

Sie hat gemeint, die Beklagten hafteten zu 100 % für den entstandenen Schaden. Sie verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 7.500,00 EUR, worauf unstreitig schon 2.500,00 EUR gezahlt wurden, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 289,70 EUR die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen sowie Ersatz der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagten haben behauptet, zwischen dem Beklagtenfahrzeug und den rechts geparkten Fahrzeugen habe nur ein Abstand von ca. 60 cm bestanden.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1), Vernehmung der Zeugen K. und T. sowie Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und weitere 279,70 EUR nebst Zinsen zu zahlen, ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22. Juni 2007 zu zahlen und schließlich die Beklagten verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,65 EUR zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei überwiegend begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) 100 % betrage. Gegen ihn spreche der Anscheinsbeweis des § 14 Abs. 1 StVO. Stürze ein Radfahrer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür, so spreche der Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch das Tür öffnen. Soweit der Beklagte zu 1) und der Zeuge K. angegeben hätten, der Beklagte zu 1) habe die Tür gar nicht geöffnet, bevor die Klägerin gestürzt sei, stehe dies in krassem Widerspruch zum bisherigen Vortrag und werde widerlegt durch die Aussage des unfallunbeteiligten Zeugen T., den das Gericht für glaubhaft halte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass die Klägerin nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten nach § 8 Abs. 5 StVO (gemeint ist: § 5 Abs. 8 StVO) verstoßen habe. Die Klägerin habe nur bei ausreichendem Platz, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen dürfen. Die Klägerin habe angegeben, mit etwa 10 km/h gefahren zu sein, was einer mäßigen Geschwindigkeit entspreche. Ihre Angabe werde durch die Aussage des Zeugen T. belegt, der ausgesagt habe, dass für ein Fahrrad ausreichend Platz auf der rechten Seite des Fahrzeugs gewesen sei und die Klägerin auch langsam, „wie Frauen halt fahren“, gefahren sei. Die gegenteiligen Angaben des Beklagten zu 1) und des Zeugen K. hätten das Gericht nicht überzeugt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % erstreben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:

Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Dieser Verstoß werde nicht durch § 14 StVO und § 254 BGB mit der Folge einer Alleinhaftung der Beklagtenseite kompensiert.

Die Beklagten greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts im Einzelnen an und halten sie teils für nicht überzeugend, teils für nicht hinreichend begründet. Der Aussage des Zeugen K. hätte entnommen werden können, dass der Platz rechts neben der Fahrzeugseite denkbar gering gewesen sei. Jedem Radfahrer hätte es sich aufdrängen müssen, dass es gefahrbehaftet sei, eng an diesem Fahrzeug vorbeizufahren.

Unbeachtet habe das Landgericht gelassen, dass das Beklagtenfahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern links neben geparkten Fahrzeugen gestanden habe. Dort habe nicht unbedingt damit gerechnet werden müssen, dass sich neben dem Fahrzeug noch ein Fahrradfahrer hindurchzwängen würde.

Beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug müsse jeder damit rechnen, dass eine Tür geöffnet werde. Es sei ein Seitenabstand von mindestens 1 m einzuhalten.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung hat teilweise Aussicht auf Erfolg.

1. Zu Recht ist das Landgericht von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 823, 254 BGB, §§ 7, 17, StVG, § 115 VVG ausgegangen.

a) Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass der Beklagte zu 1) beim Öffnen der Beifahrertür die auf dem Fahrrad rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifahrende Klägerin zu Fall gebracht habe. Hieran ist der Senat gebunden.

Denn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, NJOZ 2008, 782, 784).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 286, Rn. 13).

Das Landgericht ist diesen Grundsätzen gerecht geworden. Es hat seine Überzeugung, dass zuerst die Tür geöffnet worden und danach die Klägerin zu Fall gekommen sei, auf die Aussage des Zeugen T., die es für glaubhaft gehalten hat, gestützt. Die Angaben des Beklagten zu 1) und des Zeugen K. hat es für Schutzbehauptungen gehalten. Diese Beweiswürdigung lässt Fehler nicht erkennen.

Insbesondere hat das Landgericht seine Einschätzung, die Angaben des Beklagten zu 1) und des Zeugen K. vor Gericht seien Schutzbehauptungen, überzeugend mit dem Widerspruch zum Inhalt der Zeugenaussage des Zeugen K. gegenüber der Polizei begründet. Der Zeuge K. hat dort nämlich angegeben: „Beifahrer wollte aussteigen (…) er öffnete die Tür nur ein bisschen und es hat geknallt.“ (Bl. 25 der Ermittlungsakte). Diese Angabe stützt nicht nur die Annahme, der Beklagte zu 1) und der Zeuge K. hätten die Unwahrzeit gesagt, sondern spricht auch für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin. Ob der Zeuge T. darüber hinaus wirklich gesehen hat, dass die Autotür die Klägerin berührt habe, kann letztlich offen bleiben. Der Senat tritt der Würdigung des Landgerichts im Ergebnis jedenfalls bei.

b) Der Beklagte zu 1) hat durch das Öffnen der Beifahrertür gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Denn danach muss sich jemand, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen, weil der Beklagte zu 1) die auf dem Fahrrad vorbeifahrende Klägerin übersehen und die Tür trotzdem geöffnet hat.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings in der Einschätzung, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Denn schon aus dem Vorbringen der Klägerin selbst ergibt sich ein solcher Verstoß.

a) Anders als das Landgericht angenommen hat, ist das Verhalten der Klägerin nicht an § 5 Abs. 8 StVO zu messen.

§ 5 Abs. 8 StVO erlaubt Fahrradfahrern als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 StVO, wonach links zu überholen ist, unter bestimmten Umständen auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts zu überholen. Hier lag jedoch kein Überholen i. S. d. § 5 StVO vor.

„Überholen“ wird definiert als der tatsächliche absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt (Weisung, Anordnung, Lichtzeichen, Verkehrslage) wartet (Senat, NZV 1998, 376, 377; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 5 StVO, Rn. 16). Das Beklagtenfahrzeug hielt aber nicht verkehrsbedingt, also mit Rücksicht auf die Verkehrslage (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 5 StVO, Rn. 2), sondern um Insassen aussteigen zu lassen. Es wurde von der Klägerin daher im Rechtssinne nicht „überholt“ im Sinne des § 5 StVO.

An nicht verkehrsbedingt wartenden Verkehrsteilnehmern wird lediglich vorbeigefahren (König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 5 StVO, Rn. 18).

b) Die Klägerin hat die für das Vorbeifahren geltenden Sorgfaltspflichten gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht beachtet, weil sie rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren ist, obwohl der vorhandene Raum nicht ausreichte, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.

aa) Die Klägerin war verpflichtet, bei der Vorbeifahrt an dem Beklagtenfahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

Das auf der Straße haltende Beklagtenfahrzeug stellte sich für die Klägerin als Hindernis dar. Denn als Hindernis i. S. d. § 6 StVO gelten neben Absperrungen und sonstigen Hindernissen auch haltende Fahrzeuge (König in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 6 StVO, Rn. 3). Grundsätzlich muss zwar aufgrund des gemäß § 2 Abs. 2 StVO geltenden Rechtsfahrgebotes an einem Hindernis rechts vorbeigefahren werden, aber nur, wenn dies möglich (vgl. Heinrich, SVR 2006, 441, 442) und wegen des seitlichen Sicherheitsabstandes vertretbar ist (Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27, Rn. 200). Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 StVO.

Denn die zu beachtenden Pflichten des Vorbeifahrenden gegenüber dem haltenden Verkehrsteilnehmer folgen aus § 1 StVO (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 6 StVO, Rn. 1). Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer u. a. so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Daher ist gemäß § 1 Abs. 2 StVO bei der Vorbeifahrt an haltenden oder geparkten Fahrzeugen immer der erforderliche Sicherheitsabstand einzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 – I-1 U 158/03, Juris-Rn. 62 u. 69).

bb) Anders als das Landgericht angenommen hat, reichte der von der Klägerin eingehaltene Sicherheitsabstand schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aus.

Der bei dem Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen einzuhaltende ausreichende Sicherheitsabstand beträgt - anders als von den Beklagten mit der Berufung geltend gemacht - zwar nicht stets mindestens 1 m, sondern lediglich im Grundsatz; er hängt im Zweifel von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Straßenverhältnissen ab (vgl. Senat, 12 U 480/94, VersR 1997, 73 = VRS 91, 465 ff; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 6, Rn. 6).

Die Klägerin macht hier geltend, die Lücke zwischen dem nahezu auf der Straßenmitte haltenden Beklagtenfahrzeug und den schräg in den Parkhäfen stehenden Fahrzeugen habe ca. 1,5 m betragen. Ob sich Personen in dem Beklagtenfahrzeug befunden hätten, habe sie nicht erkennen können, weil die Sonne geblendet habe. Das Fahrzeug habe nicht geblinkt.

Aus den geschilderten Umständen ergibt sich, dass die Klägerin mit Insassen im Beklagtenfahrzeug rechnen musste, auch wenn sie in dem mitten auf der Straße haltenden Fahrzeug wegen des blendenden Lichts nicht zu sehen waren. Es ergibt sich ferner, dass die Klägerin nicht wusste, wie sie sich im nächsten Moment verhalten würden. Denn die Klägerin konnte den Grund für das Halten des Kfz nicht erkennen. Es befand sich offenbar in einer Warteposition, weil ein verkehrsbedingter Grund für das Halten nicht zu erkennen war und mit dem Parken mitten auf der Straße ebenfalls nicht gerechnet werden konnte. Auch Anhaltspunkte für eine Fahrzeugpanne ergaben sich für die Klägerin nicht. Sie musste daher sowohl mit einem plötzlichen Fahrmanöver (etwa zum Einparken) als auch mit dem Aussteigen von Personen rechnen. Der nach Behauptung der Klägerin relativ große Abstand zu den rechts geparkten Fahrzeugen legte vor allen Dingen ein bevorstehendes Aussteigen nach rechts nahe, weil der Abstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen gerade deshalb so groß gewählt sein konnte, um das Öffnen der Türen zu erleichtern. Diese Unsicherheit über das weitere Verhalten der Fahrzeuginsassen verlangte von der Klägerin eine besonders große Vorsicht bei dem Vorbeifahren an dem Beklagtenfahrzeug und hätte daher einen besonders großen Sicherheitsabstand zu diesem erfordert.

Zwar trifft die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2000, 126) vertretene Ansicht des Landgerichts generell zu, dass ein Radfahrer, der an einer Fahrzeugkolonne vorbeifährt, mit einem grob verkehrswidrigen Verstoß gegen § 14 StVO, nämlich dem völlig überraschenden Öffnen der Tür in unmittelbarer Nähe des Fahrrades, nicht rechnen müsse (ähnlich BGH, DAR 1981, 148, 149 bei der Vorbeifahrt an einem parkenden Fahrzeug). In diesen Fällen darf der Fahrradfahrer aber keine Anhaltspunkte dafür haben, dass mit einem Türöffnen zu rechnen ist, weil es sich für ihn sonst nicht um ein überraschendes Türöffnen handelt. Der Fall hier stellt sich anders dar. Die Klägerin fuhr nicht an einer Fahrzeugkolonne vorbei, sondern an einem ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit mitten auf der Straße haltenden Kfz. Daher musste sie – wenn nicht mit einem Fahrmanöver nach rechts – jedoch mit dem Aussteigen von Personen nach rechts rechnen und dies bei der Bemessung des Sicherheitsabstands berücksichtigen.

Zudem musste auch ein ausreichender Abstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen gehalten werden, weil ein Ausparken nach schräg hinten, also in Richtung auf die links an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrende Klägerin, in Betracht gezogen werden musste.

Die Klägerin hatte daher bei ihrer Vorbeifahrt an dem Beklagtenfahrzeug Gefahren aus zwei Richtungen in Rechnung zu stellen und den Sicherheitsabstand zu beiden Seiten genügend groß zu wählen.

Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte (vgl. Senat, 12 U 3780/84, VersR 1986, 1123; 12 U 78/09, VM 1990, 58 Nr. 78); denn schon ein geringfügiges Öffnen der Tür, mit dem der fließende Verkehr und mithin auch Fahrradfahrer ohnehin immer zu rechnen haben (BGH, DAR 1981, 148, 149), hätte die Klägerin in Bedrängnis gebracht. Dabei muss noch weiter berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach eigenen Angaben mit einer relativ geringen Geschwindigkeit an dem Beklagtenfahrzeug vorbei gefahren sein will (ungefähr 10 km/h, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009), was zusätzlich die Gefahr einer schwankenden Fahrweise begründet. Zusammen betrachtet reichte der insgesamt vorhandene Zwischenraum von ca. 1,5 m für eine gefahrlose Vorbeifahrt an dem in Warteposition befindlichen Beklagtenfahrzeug nicht aus.

3. Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 254 BGB überwiegt der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO.

Die Fahrzeugtür durfte, auch wenn das Beklagtenfahrzeug wesentlich näher an den geparkten Kfz gestanden haben sollte, nicht ohne Rücksicht auf sonstige Verkehrsteilnehmer geöffnet werden. Auch nach dem Vortrag der Beklagten passte ein Fahrradfahrer noch durch die verbleibende Lücke zu den rechts geparkten Kfz. Dann war dort auch mit vorbeifahrenden Fahrradfahrern zu rechnen.

Wegen der gemäß § 14 Abs. 1 StVO gesteigerten Sorgfaltspflicht überwiegt der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO durch plötzliches Öffnen der Tür in jedem Fall den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO durch einen zu gering gewählten Abstand beim Vorbeifahren. Auf der Grundlage des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts nimmt der Senat eine Haftung von 75 % zu 25 % zu Gunsten der Klägerin an.

Einen geringeren Abstand haben die Beklagten nicht beweisen können. Die Aussage des Zeugen T. ist insoweit zu unbestimmt und die Beklagten zu 1) sowie der Zeuge K. sind aus den bereits oben erörterten Gründen unglaubwürdig.

III.

Der Senat schlägt den Parteien den folgenden Vergleich vor:

1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 3.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. März 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin 209,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen.

3. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, der Klägerin dem Grunde nach 75 % sämtlicher zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 22. Juni 2007 um 14:30 Uhr auf der Pestalozzistraße in 10627 Berlin zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

4. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 587,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs trägt die Klägerin 25 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.


KG Berlin 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.09.2010
Aktenzeichen: 12 U 216/09


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BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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