Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.


Orientierungssatz

Durch vorauslaufende Schatten kann eine Messung beim Gerätetyp ES 3.0 der Firma ESO ausgelöst werden. Dies stellt typischerweise keine Ursache für eine Fehlmessung dar und wird in der Bedienungsanleitung des Geräts explizit angesprochen. Das Gericht ist im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, systemimmanente Daten des Herstellers anzufordern oder zur Grundlage der Entscheidung zu machen.


Tenor

1. Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.


Gründe

I.

Die Betroffene, die nach Zugeständnis der Fahrereigenschaft und Mitteilung eines geregelten Einkommens von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden worden war, ist verkehrsrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 07.02.2010 überschritt die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h, die festgestellte Geschwindigkeit 113 km/h. Der Bußgeldbescheid vom 29.03.2010 wurde am 23.04.2010 rechtskräftig und war mit einer Geldbuße in Höhe von 120 EUR bewehrt.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:

Die Betroffene führte am 18.08.2010 dem PKW Marke General Motors GMC, amtl. Kennzeichen …, und befuhr die BAB6 Fahrtrichtung Mannheim. Um 18:33 Ihr wurde bei km 629,3 ihre Geschwindigkeit mit 214 km/h gemessen. Die zulässige Geschwindigkeit an der Messstelle betrug 130 km/h. Die Betroffene hatte die zulässige Geschwindigkeit um 84 km/h überschritten. Dies tat sie in ungefährer Vorstellung bezüglich der eigenen und in Kenntnis der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, ohne möglicherweise die exakte Überschreitung berechnet zu haben, nahm dabei aber wenigstens billigend die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf.

Gemessen wurde die Geschwindigkeit mit dem Messgerät Einheitssensor ES 3.0. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 221 km/h. Abgezogen wurde ein Toleranzwert von 7 km/h, was 3% vom gemessenen Wert nebst Aufrundung auf den nächsten vollen Kilometerwert entspricht.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Betroffenen, soweit diese in ihrer zugelassenen Abwesenheit durch ihren Verteidiger abgegeben wurde, darüber hinaus auf der Beweisaufnahme im Übrigen.

1.

Die Betroffene hat sich über ihren Verteidiger dahin gehend eingelassen, dass sie über ein geregeltes Einkommen verfügt und zum Zeitpunkt der Messung Fahrerin des abgelichteten Fahrzeugs war. Eine weitere Einlassung zur Tat wurde weder abgegeben noch verlesen.

Der Verteidiger rügte die Ordnungsmäßigkeit der Messung dergestalt, dass das Fahrzeug der Betroffenen nicht auf der von der Bedienungsanleitung geforderten logischen Messposition zur Fotolinie stand. Im Übrigen wurde die Messung nicht angegriffen.

2.

Die Feststellung zur früheren verkehrsrechtlichen Auffälligkeit der Betroffenen beruht auf der Verlesung des Verkehrszentralregisterauszugs.

3.

Die Feststellungen zur Messung beruhen zunächst auf der Verlesung des Messprotokolls, der Verlesung des Eichscheins und der Bescheinigung des Softwareupdates, der Inaugenscheinnahme und Verlesung des Lichtbildes zum Messaufbau (Bl. 22 d.A.) sowie der Inaugenscheinnahme und Verlesung der beiden Messfotos (Bl. 17 und 21 d.A.). Des Weiteren beruhen die Feststellungen zur Messung auf der auszugsweisen Verlesung (S. 43) der Gebrauchsanweisung des Messgeräts ESO 3.0, das von der Firma ESO GmbH bereitgestellt und in das Verfahren als Anlage zur Akte eingeführt wurde, der Verlesung des vorab beauftragten Sachverständigengutachtens (Bl. 60 ff. d.A.), der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Sachverständigengutachtens (Bl. 68 d.A.), der Anhörung des beauftragten Sachverständigen …, Saarbrücken, sowie der Vernehmung des Entwicklungsleiters der Firma ESO GmbH, Ing.-Grad. …, als sachverständigen Zeugen, sowie schließlich der Verlesung zweiter Anlagenblätter, die vom sachverständigen Zeugen … dem Gericht, dem Sachverständigen und dem Verteidiger im Termin zur Verfügung gestellt wurden und als Anlage zum Protokoll genommen wurden.

a)

Die Bedienung des Messgeräts durch die eingesetzten Messbeamten erfolgte ausweislich der vorhandenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente und Lichtbilder ordnungsgemäß. Insbesondere lag ein vollständig ausgefülltes Messprotokoll vor, das u.a. die Betriebsart Automatik, die ortsfeste Fahrbahnmarkierung für die Fotolinie, den Anfangstest und die Überprüfung der korrekten Ausrichtung des Messsensors zur Fahrbahnneigung nach Messende mittels Wasserwaage dokumentiert. Darüber hinaus war das Messgerät zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und wurde mit der Software 1.002 betrieben. Der Aufbau der Messeinrichtung und die Nachvollziehbarkeit des Messaufbaus wurden fotografisch dokumentiert. Der Schulungsnachweis des Messbeamten war dem Verteidiger, der nur diesmal nicht zur Anwesenheit verpflichteten Betroffenen und dem Gericht aus der Befragung des Messbeamten … in einer früheren Verhandlung bekannt. Diese Vernehmung wurde aber nach Verzicht des Verteidigers in der ausgesetzten und neu terminierten Hauptverhandlung nicht wiederholt.

Anhaltspunkte für eine Fehlmessung des Geräts lagen dabei nicht vor. Eine Schrägfahrt lag nicht vor. Auf Höhe oder gar in der Nähe der Betroffenen fahrende Fahrzeuge waren nicht vorhanden oder auf den Lichtbildern der Akte erkennbar. Auf dem Messfoto, Blatt 17 der Akte, auf das im Übrigen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen und Bezug genommen wird, ist zwar erkennbar, dass als die Messung auslösender Kontrast der vorauseilende Schatten des Fahrzeugs und nicht das Fahrzeug selbst fungiert hat. Dennoch ist der Schatten hinsichtlich der Umrisse zweifelsfrei dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnen und nicht etwa einem anderen fahrenden oder gar fliegenden Objekt, das dazu noch mit höherer Geschwindigkeit als die Betroffene unterwegs gewesen wäre, etwa ein Flugzeug im Landeanflug auf den nahe gelegenen Flughafen Ramstein. Auch eine Messung verschieden hoher Stufen des Fahrzeugs oder mglw. mit Eigengeschwindigkeit pendelnder herausragender Bestandteile konnte nicht festgestellt werden.

b)

Das Gericht hat darüber hinaus, nach eingehender sachverständiger Beratung, nicht feststellen können, dass im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Messung oder eine Benutzung des Geräts außerhalb der Bedienungsvorschriften vorgelegen haben.

aa)

Der vorab beauftragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass zwar bei den einzelnen Messfotos des Films Nr. ... bei den Einblendungen des seitlichen Abstands in Bezug auf die Aufnahmeposition der Fahrzeuge keine unplausiblen Messpositionen festgestellt werden konnten, jedoch stark abweichende Positionen der aufgenommenen Fahrzeuge zur Fotolinie, wobei jeweils weitere Fahrzeuge im Bereich der Fotolinie nicht festzustellen waren. Es sei deshalb möglich, dass eine unzulässige Bedienung des Messgeräts vorgelegen habe, die eine Ablichtung von Fahrzeugen trotz Nichterreichens der Fotolinie ermöglicht hätte.

Der Sachverständige hat durch Vergleich mit mehreren Messfotos des betroffenen Films Nr. ... aufgezeigt, dass es verschiedene Situationen gab, so auch die der Betroffenen, in welchen das gemessene Fahrzeug nicht mit der Fahrzeugfront an der Fotolinie stand, sondern davor oder gar schon darüber. Auch das Fahrzeug der Betroffenen war bei Auslösung des Lichtbildes noch vor der Fotolinie befindlich, erreicht hatte die Fotolinie aber bereits der dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnende Schattenwurf des Fahrzeugs.

bb)

Zur Problematik des „vorauslaufenden Schattens“ an sich hat das Gericht zunächst durch den in der Gebrauchsanweisung auf S. 43 enthaltenen und von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) genehmigten Hinweis davon überzeugen können, dass durch dieses bekannte Phänomen die Messung der Geschwindigkeit nicht beeinflusst wird.

Der Hinweis lautet:

„In seltenen Fällen kann die Fotoposition durch Lichteffekte (z.B. vorauslaufende Schatten o.Ä.) abweichen. […] Diese Effekte haben keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Eine sichere Auswertung kann trotzdem erfolgen, wenn anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstands eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn nur ein Fahrzeug in Frage kommt.“

Vorliegend befand sich nur das Fahrzeug der Betroffenen im Ablichtungsbereich.

cc)

Des Weiteren hat die Befragung des Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen ergeben, dass abgesehen von einem nur theoretischen Fall des Schattenwurfs einer schnelleren Objekts, z.B. eines Flugzeugs, was hier mit anhand der Lichtbilder und anhand des eindeutigen Schattenwurfs ausgeschlossen werden konnte, die Messung eines Fahrzeugs auch durch den vorauslaufenden Schatten ausgelöst werden kann und dennoch eine zuverlässige und zulässige Messung erfolgt.

Der sachverständige Zeuge hat, dies ohne durchgreifenden Einwand des Sachverständigen, die Messmethodik des Geräts ES 3.0 erläutert. Er führte aus: Ein Schatten oder auch ein Fahrzeugteil können das erste brauchbare Signal für die Messeinrichtung liefern, die daraufhin die Messung startet und nach exakt drei Metern das Foto auslöst, sofern die bis dahin getätigten vorläufigen Messungen in einer Korrelationsrechnung als im Rahmen der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen liegend bestätigt werden. Jede Messung wird nach spätestens fünf Metern abgebrochen. Die Geschwindigkeit wird dabei mittels drei parallel liegenden Sensoren durch Vergleich der Zeitabstände zwischen den Messungen ermittelt. Dazu kann mittels der schräg liegenden Sensoren der Abstand ermittelt werden. Ob dabei abstrakt Fehlerquellen entstehen können, war im vorliegenden Fall mangels einschlägiger Messsituation nicht zu entscheiden. Zudem hat der Sachverständige in seinem Gutachten keine Abweichungen beim seitlichen Abstand feststellen können. Jedenfalls würde bei einer möglichen Schrägfahrt die Toleranz zugunsten des Betroffenen erhöht und die gemessene Geschwindigkeit wird dann sogar niedriger ausgeworfen werden.

Auslöser der Messung ist ein Helligkeitsunterschied, der z.B. bei Nacht auch erst durch die Heckleuchten ausgelöst werden kann, was als Sonderfall aber an die Messung erhöhte Anforderungen stellen würde, da ja das Fahrzeug nicht mehr auf einer längeren Strecke von den passiven Sensoren abgetastet werden kann. Sofern der erste gemessene, aber vorläufige Wert geräteintern noch eine Divergenz von 6% zur gemessenen Geschwindigkeit aufweisen kann, hat dies noch keine Auswirkung auf das Messergebnis. Nach der ersten vorläufigen Messung erfolgen weitere Messungen, z.B. eine Triggermessung, und sodann in einem dritten Schritt die bereits genannte Korrelationsrechnung, die zum endgültigen Wert maximal in einer Höhe von weniger als 2% abweichen darf. Dabei werden die verschiedenen erhaltenen Messkurven übereinandergelegt und verglichen. Sollte ein Schatten als Auslöser während der Messung eine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Fahrzeug selbst, wird die Messung automatisch annulliert. Dennoch kann man nicht generell vom Schatten als Auslöser ausgehen, da es auch auf die Umgebungsverhältnisse wie Tageslicht, Bewölkungsgrad, etc. ankommt, und damit jedes Fahrzeug ein verschiedenes Signal abgibt, auf das die Messeinrichtung reagiert. Insoweit können auch nicht zwei Messfotos miteinander verglichen werden, da nie die gleichen Lichtverhältnisse existieren und man, so die Sachverständigen unisono, mittels der gängigen Messtechnik nie zwei exakt gleiche Messergebnisse erhält. Jedenfalls ist aber die Fotolinie selbst kein Fixum für die Messung, sondern erlaubt nur eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Wenn wie hier nur ein Fahrzeug vorliegt, ist die Nichtablichtung der Fahrzeugfront exakt an der Fotolinie ein bereits in die üblichen Toleranzen einberechnetes Vorkommnis.

dd)

Darüber hinaus entspricht es nach dem Ausschluss möglicher Fremdeinwirkungen auf die Messung auch allgemeinen physikalischen Gesetzmäßigkeiten, dass bei Sonnenlicht als Lichtquelle angesichts des minimalen Winkels im Vergleich zur Position der Lichtquelle, den das Fahrzeug des Betroffenen auf der maximal fünf Meter langen Messstrecke durchlaufen hat, eine abweichende Geschwindigkeit des geworfenen Schattens zur Geschwindigkeit des Objekts nicht denkbar, jedenfalls im gegebenen Toleranzbereich irrelevant ist.

c)

Im Übrigen ergaben die Ausführungen des Sachverständigen keinen Anlass zur weiteren Beweiserhebung im Sinne des § 77 OWiG, die ebendort in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Soweit der Sachverständige ausführt, dass er die gemessenen Werte mangels Kenntnis der genauen geschützten technischen Zusammensetzung des Geräts und seiner Funktionen sowie mangels Kenntnis der Korrelationsrechnung zur Verifizierung des Messergebnisses im Besonderen weder nachvollziehen noch nachprüfen kann, ist dies für das Gericht unerheblich. Die Herstellerfirma ist nicht zur Offenlegung ihres insbesondere geistig geschützten Eigentums verpflichtet, nur weil sie eine quantitativ herausragende Stellung bei der Geschwindigkeitsmessung in Deutschland innehat. Wenn das Messverfahren durch die PTB zugelassen wurde, die Eichung vorlag und der Einsatz des Geräts gemäß der Bedienungsanleitung erfolgt ist, ist gewährleistet, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen stets eingehalten werden und das gerade auch in Sonderfällen. Dass möglicherweise, so der Vortrag der Verteidigung, bei anderen Geräten eine durch die PTB nicht frühzeitig unterbundene Fehlmessung in besonderen Fällen vorlag, hat keine Auswirkung, etwa in Form eines Rückschlusses auf die Plausibilität der Begutachtung durch die PTB, zumindest nicht für das entscheidende Gericht. Zudem musste der Sachverständige auf Vorhalt des sachverständigen Zeugen einräumen, dass Unregelmäßigkeiten der Geschwindigkeitsmessung bei ESO 3.0 bisher nicht aufgefallen sind. Insoweit liegt also ein durch das Gericht weiter aufzuklärender Sachverhalt nicht vor.

d)

Insofern konnte das Gericht nach sachverständiger Beratung nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen vorlag. Insbesondere war die Auslösung der Messung durch den vorauslaufenden Schatten kein Grund, an der Ordnungsmäßigkeit der Messung der Geschwindigkeit zu zweifeln. Auch die Position des Fahrzeugs zur Fotolinie hatte keine Auswirkung auf die gemessene Geschwindigkeit.

4.

Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf dem Indiz des festgestellten Messergebnisses, dazu unten IV. Weitere Umstände konnten mangels Angaben der Betroffenen nicht in die Beweiswürdigung hierzu einfließen.

IV.

1.

Die Betroffene hat sich damit für einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu verantworten. Sie hat, so die ordnungsgemäße Messung, außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Bundesautobahn die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 84 km/h überschritten. Das Gerät ESO ES 3.0 ermöglicht ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2009, Az. 1 SsRs 71/09). Mehr als die obigen Feststellungen (II.) musste das Gericht zum Messergebnis nicht treffen.

2.

Die Betroffene handelte vorsätzlich. Grundsätzlich wird bei standardisierten Verkehrsordnungswidrigkeiten die fahrlässige Begehung angenommen. Bei Vorliegen besonderer Umstände und gleichzeitigem Schweigen des Betroffenen zur Begehungsweise der Tat ist jedoch die Annahme der vorsätzlichen Begehung zulässig. Vorsätzliches Handeln wird bei Geschwindigkeitsverstößen im Bußgeldrecht ohne nötige weitere Indizien bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von über 40% unproblematisch angenommen (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, §5, Rn. 201 m.w.N.). Bei dem hier erreichten Wert von 60,74% (214 km/h bei erlaubten 130 km/h) ist die Annahme von Vorsatz zu bejahen (vgl. auch OLG Bamberg, DAR 2006, 464; OLG Jena, DAR 2006, 523).

3.

Soweit der Verteidiger unter Berufung auf das auch von der Firma ESO zitierte Urteil des OLG Brandenburg (Beschl. v. 03.06.2010, Az. 2 Ss (Owi) 110 B/10) vorgetragen hat, das Gericht würde, indem das Verschweigen weiterer Messdetails durch die Firma ESO GmbH hingenommen würde sowie die Begutachtungen der PTB kritiklos übernommen würden, gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, und eine ureigene Sachaufklärung durch das Gericht würde nicht mehr stattfinden, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht hat entsprechend der obergerichtlichen Vorgaben und Grenzen die Tatsachenfeststellung betrieben und sich, mehr als in üblichem Maße, sachverständig beraten lassen. Dass darüber hinaus keine Sachaufklärung erfolgt ist und die Korrektheit der Prüfungsarbeit der PTB angenommen wird, beruht zum einen auf dem jedem Gericht eingeräumten Ermessen bei der Sachaufklärung im Bußgeldverfahren, zum anderen auf den Besonderheiten der hier durchgeführten Beweisaufnahme. Das Gericht ist nach wie vor daran gebunden, wenigstens Indizien dafür finden zu müssen, um ein Messergebnis als falsch zu erachten, wenn dieses sich den äußeren Umständen nach als korrekt darstellt. Solche Indizien wurden hier nicht aufgedeckt. Die vom Sachverständigen vorgetragenen Problempunkte waren bereits Gegenstand der Begutachtung durch die PTB und sind im Übrigen theoretischer Natur. Eine abstrakte Sachaufklärung ist weder Ziel des einzelnen Verfahrens noch des OWiG. Wenn die vorhandenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, und das waren sie im vorliegenden Fall, und sich eine Korrelation zu anderen Sachverhalten nicht anbietet oder gar aufdrängt und schließlich die vorgetragenen Zweifel ausgeräumt oder jedenfalls nicht ohne Bezugsverlust zum Fall weiter verfolgt werden können, ist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht zu bejahen.

V.

1.

Die Höhe des Bußgelds richtet sich indiziell nach lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 als Anhang zu Ziffer 11 der Anlage zur BKatV und ist mit 600 EUR auch angemessen. Eine Erhöhung wegen des vom Gericht anzunehmenden Vorsatzes oder wegen der einschlägigen Voreintragung im Verkehrszentralregister war nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, wäre aber nicht ausgeschlossen gewesen. Die auch für Gerichte als Zumessungsrichtlinie verbindliche BKatV samt Anlage (vgl. Janker in Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, 2010, Einführung, Rn. 62; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Auflage, 2010, Kap. C, §1, Rn. 12) hat mit der genannten Höhe des Bußgeldes einen dem Verstoß entsprechenden Rahmen gesetzt, den das Gericht nach Abwägung der den Fall betreffenden Umstände hier nicht abändern muss. Insbesondere hat die Betroffene ein geregeltes Einkommen und wird durch das Bußgeld nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

2.

Gegen die Betroffene war ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer anzuordnen.

Dem Grunde nach richtet sich die Anordnung nach § 4 Abs. 1 BKatV, der § 25 Abs. 1 StVG konkretisiert. Durch die Verwirklichung eines Tatbestands, der lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 als Anhang zu Ziffer 11 der Anlage zur BKatV entspricht, hat die Betroffene eine grobe Pflichtverletzung begangen, hier explizit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von großem Ausmaß. Dies ist mit einem Regelfahrverbot zu sanktionieren. Umstände, die für ein Absehen von der Regelanordnung sprechen, liegen nicht vor. Aus den Äußerungen der Betroffenen waren solche Umstände nicht zu entnehmen. Insbesondere wurden keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die berufliche Existenz der Betroffenen gefährdet wäre oder anderweitige Gründe wie ein Augenblicksversagen für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen könnten. Auch die objektiven Umstände des Falles führen nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot. Dem Gericht ist die Möglichkeit des § 4 Abs. 4 BKatV bekannt – das Maß des Verstoßes, der Vorsatz und die einschlägige Voreintragung sprachen aber gegen eine Anwendung der Vorschrift. Das Fehlen einer abstrakten Gefährdung kann mangels Indizien hierfür nicht angenommen werden

Der Höhe nach richtet sich das Fahrverbot auch hier indiziell nach lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 als Anhang zu Ziffer 11 der Anlage zur BKatV. Das Gericht hat hier nach Abwägung der den Fall betreffenden Umstände die Anordnung eines Fahrverbots von drei Monaten Dauer für angemessen erachtet.

Bezüglich des Fahrverbots war die Viermonatsfrist zu gewähren, § 25 Abs. 2a StVG.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.


AG Landstuhl
Entscheidungsdatum: 10.02.2011
Aktenzeichen: 4286 Js 12300/10


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BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

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OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

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BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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