Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.


1. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Mutwilligkeit unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Unverzüglich ist eine Leistungsablehnung nur innerhalb einer Frist von höchsten drei Wochen, die mit der vollständigen Unterrichtung über den Streitstand beginnt (Rn.26)(Rn.27).

2. Die getrennte (außergerichtliche) Inanspruchnahme von zwei an einer Kapitalanlage beteiligten Banken (als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft bzw. als Anlagevermittler) wegen Schadensersatzansprüchen auf Grund Falschberatung im Rahmen der Anlagevermittlung, die vergütungsrechtlich als eine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG anzusehen ist, verstößt gegen die Kostenminderungsobliegenheit nach § 15 Abs. 1 Buchst. d DBuchst. cc ARB 1975 mit der Folge, dass der Rechtsschutzversicherer hinsichtlich der durch das getrennte Vorgehen verursachten anwaltlichen Mehrkosten leistungsfrei ist (Rn.29)(Rn.30).


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der ... bank ... eG sowie der ... Bank AG aufgrund der Vermittlung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilien-Anlage 26 sowie dem geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilien-Anlage 30 Versicherungsschutz für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Heilbronn entstandenen Kosten zu tragen.

4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 5.294,72 Euro.


Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren sowie eine Deckungszusage für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.

Die Klägerin hat im Jahr 1980 bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer 75.691.470/261 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Vereinbart wurde eine Deckungssumme in Höhe von 50.000,00 DM. Unter der Wagniskennziffer 14 wurde der Familie- und Verkehrsrechtschutz mit Vertragsrechtsschutz und unter der Wagnisziffer 17 der Rechtsschutz für Grundstückseigentum laut Antrag versichert. Technischer Versicherungsbeginn war der 01.02.1981 (vgl. Versicherungsschein vom 19.01.1981, Anl. K 1). In der Folgezeit gab es diverse Vertragsanpassungen, zuletzt die Vertragsänderung von 29.08.2007, mit Beginn zum 01.09.2007.

Die Klägerin zeichnete im Jahr 1990 auf Vermittlung der ... bank ... eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilien-Anlage 26 "Wachstumsfonds Ost" in Höhe von 20.000,00 DM zuzüglich Agio. Die Beteiligung wird treuhänderisch von der ...-Bank AG in ... gehalten. Des Weiteren zeichnete die Klägerin bei der ...-Bank über die ... bank ... eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds 30. Die Zeichnung der ... Immobilien-Anlage 26 sowie der ... Immobilien-Anlage 30 erfolgte auf Anraten der ... bank ..., bei welcher es sich zum damaligen Zeitpunkt um die Hausbank der Klägerin handelte. Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte auf der Grundlage eines Emissionsprospektes.

Bis einschließlich 1997 erhielt die Klägerin aus der ... Immobilien-Anlage 26 die prospektierten Ausschüttungen, was insgesamt zirka 28 % des einbezahlten Betrages ausmachte. Weitere Ausschüttungen erfolgten nicht. Zu Ausschüttungen der ... Immobilien-Anlage 30, welche beginnend ab dem Jahr 1995 erfolgten sollten, kam es nicht. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaften hat die Klägerin praktisch einen Totalverlust erlitten.

Die Klägerin begehrt wegen dieser Beteiligung Schadensersatz, da sie vor Abschluss der Beteiligung nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen worden sei. Der Anspruch richtet sich einerseits gegen die ...-Bank AG, andererseits gegen die vermittelnde ... bank ... .

Mit Schreiben vom 08.04.2009 zeigte die Partnerschaftsgesellschaft ... Rechtsanwälte gegenüber der Beklagten die Interessenvertretung der Klägerin an und bat um Erteilung einer Deckungszusage und die Gewährung von Kostenschutz für die außergerichtliche Tätigkeit bezüglich der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der ... bank .... Dem Antrag auf Gewährung der Deckungszusage war das an die ... bank ... gerichtete Anspruchsschreiben in Kopie beigefügt (vgl. Anl. K 3).

Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16.04.2009 (Anl. K 4) unter Verweis auf eine sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Kostenobliegenheit, dass sie keine Notwendigkeit für ein getrenntes Vorgehen gegen die beratende Volksbank als Vertriebspartnerin der ...-Bank AG erkennen könne, da sich die ...-Bank AG etwaige Beratungsfehler der ... bank ... zurechnen lassen müsse. Ein Vorgehen gegen die ...-Bank AG sei aufgrund dessen ausreichend, um Ansprüche der Klägerin durchzusetzen. In dieser Angelegenheit sei Deckung erteilt worden. Es bestünde die Pflicht, den kostengünstigsten Weg zu wählen. Mit Schreiben vom 10.07.2009 (Anl. K 8) hat die Beklagte die beantragte Kostenübernahme für die außergerichtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen die ... bank ... verweigert.

Durch die ...-Bank AG wurde der geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz mit Schreiben vom 08.12.2008 (Anl. K 6) abgelehnt. Die ... bank ... lehnte mit Schreiben vom 20.05.2009 (Anl. K 7) einen Schadensersatzanspruch aus Beratungshaftung ab. Unter Darlegung des Inhalts dieser Schreiben wurde die Beklagte dazu aufgefordert, Deckungszusage für die gerichtliche Interessenvertretung in 1. Instanz zu erteilen. Dem ist die Beklagte bislang nicht nachgekommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr aus § 26 Abs. 1, Abs. 5 b ARB 75 zu. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75. Eine unnötige Erhöhung der Kosten sei vorliegend nicht gegeben, da hier eine getrennte Prozessführung gegen die ...-Bank AG und die ... bank ... angezeigt sei. Die ...-Bank AG müsse sich – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – das Verhalten der ... bank ... nicht voll umfänglich zurechnen lassen.

Die Pflicht zur Erteilung der Deckungszusage ergebe sich darüber hinaus aus § 17 ARB 75. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheine nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage sowie der Interessenlage der Klägerin sei eine gegen die ... bank ... gerichtete Klage weder sinnlos noch könne sie als in hohem Maße unvernünftige rechtliche Maßnahme angesehen werden. Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht nach § 17 Abs. 1 ARB 75 verneine, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, habe der Versicherungsvertrag gemäß § 158 n) Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. (§ 128 VVG 2008) ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtverfolgung entschieden würden. Eine solche Regelung finde sich in § 17 der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Nach § 128 Satz 2 VVG habe der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Bei Unterlassen eines entsprechenden Hinweises gelte das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

Die Beklagte sei damit verpflichtet, die Klägerin von den Kosten für die bereits erfolgte außergerichtliche Inanspruchnahme der ... bank ... freizustellen. Der Gegenstandswert berechne sich nach dem der Klägerin durch die unzureichende Beratung entstandenen Schaden, welcher ausweislich des Anspruchsschreibens vom 08.05.2009 (Anl. K 5) 22.976,95 Euro betrage. Unter Zugrundelegung des § 14 RVG sei wegen der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit der Ansatz einer 2,0-Geschäftsgebühr angemessen, woraus sich eine Gebührenforderung in Höhe von 1.656,48 Euro ergebe.

Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Versicherungsschutz für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der ...-Bank AG sowie der ... bank ... in 1. Instanz zu gewähren.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Rechtsanwaltskanzlei ... Rechtsanwälte Partnerschaft, ... vom 04.11.2009, AZ: 08443-09/De/JM, in Höhe von 1.656,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der ... bank ... eG sowie die ...-Bank AG aufgrund der Vermittlung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilien-Anlage 26 sowie dem geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilien-Anlage D 30 Versicherungsschutz für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei dem rechtlichen Vorgehen der Klägerin gegen die ...-Bank AG einerseits und die vermittelnde ... bank ... andererseits um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handele. Dieser Tätigkeit der klägerischen Bevollmächtigten liege ein einheitlicher Auftrag zugrunde. Die Klägerin habe bei einer Kapitalanlage einen Schaden erlitten und wolle diesen erstattet haben. An diesem einheitlichen Sachverhalt ändere sich auch dadurch nichts, dass sich die Verantwortungsbereiche der beiden Banken nicht unbedingt deckten. Es gehe aber um denselben Auftrag und demselben Schaden. Selbst wenn die Klägerin vorliegend beim Vorgehen gegen die ... bank ... einen gesonderten – zweiten – Auftrag erteilt hätte, handle es sich aufgrund des inneren Zusammenhangs und des gleichen Lebenssachverhaltes um einen einheitlichen Auftrag, völlig unabhängig davon, dass eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrags vorliege. Nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 sei die Klägerin deshalb gehalten, alle Beteiligten in einem Verfahren in Anspruch zu nehmen, nachdem sie nach dem ARB alles zu vermeiden habe, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte, soweit ihre Interessen als Versicherungsnehmerin dadurch nicht unbillig beeinträchtigt würden. Vorliegend habe die Beklagte schon Deckungsschutz erteilt für das außergerichtliche Vorgehen gegen die ...-Bank AG und habe die insoweit erstattungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr auch schon bezahlt.

Die Klägerin habe bezüglich des Klagantrags Ziff. 1 auch nicht vorgetragen, weshalb eine deutlich über einer 1,3-Geschäftsgebühr liegende Gebühr angefallen sein soll.

Bezüglich des Klagantrags Ziff. 2 habe die Beklagte bisher keine Deckungszusage erteilen können, da die klägerischen Bevollmächtigten die Anfragen der Beklagten nicht ordnungsgemäß und vollständig beantworte hätten, so dass die Beklagte die Frage der Erfolgsaussicht nicht abschließend habe prüfen können. Mit Schreiben vom 6.11.2007 und 13.06.2008 (Anl. B 3 u. B 4) hätte die Beklagte um Mitteilung gebeten, wann genau durch welche Handlung oder Unterlassung die einzelnen Tatbestandsmerkmale welcher Rechtsvorschrift verwirklich worden sein sollen und welcher adäquat kausale Schaden hierdurch verursacht worden sein soll. Auch habe die Beklagte um Aufklärung hinsichtlich der Verjährungsproblematik gebeten. Diese Fragen seien nicht abschließend beantwortet worden.

Die Klägerin trägt dazu vor, die Beklagte habe in einem Schreiben vom 30.09.2008 (Anl. K 17) darauf hingewiesen, dass in einem Parallelverfahren mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Einigung dahingehend getroffen worden sei, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das von der Beklagten in dem Schreiben angesprochene Klageverfahren in der Parallelangelegenheit sei bereits rechtskräftig abgeschlossen und habe mit einem positiven Urteil für die Mandantschaft der ... Rechtsanwalt Partnerschaft gegen die Beklagte geendet. Im Anschluss hieran habe die Beklagte vorbehaltlos Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren gegen die ...-Bank AG erteilt (vgl. Anl. K 16). Die nunmehr erhobenen Einreden bezüglich der Nachfragen zur Verjährung seien folglich irrelevant, da das hier streitgegenständliche Verfahren die angeforderte Deckungszusage gegen die Volksbank betreffe.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010 (Bl. 224/225 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Klage zunächst beim Landgericht Heilbronn rechtshängig gemacht. Dieses hat sich durch Beschluss vom 27.01.2010 (Bl. 200/202 d. A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Stuttgart verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die in zulässiger Weise erhobene Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Deckung für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der ... bank ... sowie der ...-Bank AG aufgrund der Vermittlung einer Beteiligung an den geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilien-Anlage 26 und ... Immobilien-Anlage 30 zu gewähren. Ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für das außergerichtliche Vorgehen gegen die ... bank ... besteht demgegenüber nicht.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz für die gesamtschuldnerische gerichtliche Inanspruchnahme der ... bank ... sowie der ...-Bank AG wegen der Vermittlung einer Beteiligung an den geschlossenen Immobilienfonds ... Immobilien-Anlage 26 und 30 zu gewähren.

Nach § 17 Abs. 1 ARB 75 kann der Versicherer seine Leistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Verneinung der Leistungspflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 AGB 75 reicht es nicht aus, dass der Versicherer Bedenken zur Erfolgsaussicht äußert (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 27. Auflage, § 17 ARB 75 Rnr. 4) oder weitere Informationen anfordert, statt die erbetene Deckungszusage zu erteilen. Die Pflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 bedeutet, dass der Versicherer die Erfolgsaussichten unverzüglich prüfen und dem Versicherungsnehmer eine negatives Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mitteilen muss. Sie beginnt mit der vollständigen Unterrichtung des Versicherers über den Streitstand (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, a. a. O., Rnr. 5). Unterbleibt in der dem Versicherer zur Verfügung stehenden Zeit von zwei bis drei Wochen eine Stellungnahme, so kann sich der Versicherer nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussicht berufen (vgl. BGH, VersR 2003, 638). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 kann der Versicherer seine Leistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers gebe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheine mutwillig. Macht er von seinem Ablehnungsrecht gebrauch, hat er dies nach Satz 2 der Bestimmung dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Schon dieser Zusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 2 legt es nahe, dass die Ablehnung innerhalb des Zeitraums erfolgen muss und auch nur erfolgen kann, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Der Versicherer ist nicht nur gehalten, die Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen, sondern auch die Prüfung der Erfolgsaussicht unverzüglich vorzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung hat auf Seiten des Versicherer den Verlust von dessen Ablehnungsrecht zur Folge (vgl. BGH, a. a. O.).

Die Beklagte hat zwar mit ihren Schreiben vom 06.11.2007 und 13.06.2008 (Anl. B 3 und B 4) die Klägerin zu einem "substantiierten Sachvortrag" aufgefordert, insbesondere um die Frage einer Verjährung der klägerischen Ansprüche gegen die Banken prüfen zu können. Nach Übersendung der Anspruchsbegründungsschreiben der klägerischen Anwälte vom 15.04.2009 (Anl. K 3) und vom 18.11.2008 (Anl. K 12/Bl. 223 d. A.) hätte eine abschließende Prüfung der Beklagten erfolgen können und diese wäre verpflichtet gewesen, dem Versicherungsnehmer eine etwaige Ablehnung ihrer Leistungspflicht mitzuteilen. Dieser Hinweispflicht ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Soweit Schreiben vorliegen, die eine Leistungsverweigerung enthalten, beziehen sich diese auf die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten, nicht aber auf die beabsichtigte Klagerhebung gegen beide Banken als Gesamtschuldner.

Die Deckungsklage der Klägerin ist damit im Ergebnis begründet.

2. Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag Ziff. 1 die Freistellung von bereits entstandenen Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Vorgehen gegen die ... bank ... begehrt, ist ihre Klage unbegründet. Vorliegend steht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein gesonderter gesetzlicher Vergütungsanspruch für das außergerichtliche Vorgehen gegen die ... bank ... nicht zu. Es handelt sich bei dem rechtlichen Vorgehen gegen die ...-Bank AG einerseits und die ... bank ... andererseits um dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 3 RVG. Die Frage, ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, richtet sich im konkreten Einzelfall nach den gesamten Umständen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 15 RVG Rnr. 14 f.). Eine einheitliche Angelegenheit liegt insbesondere bei einem außergerichtlichen Vorgehen vor, wenn ihr ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, das Vorgehen sich im gleichen Rahmen hält und ein innerer Zusammenhang besteht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Durch die Inanspruchnahme der ...-Bank AG als Gründungs- und Treuhandkommanditistin der jeweiligen Fondsgesellschaften und der ... bank ... als Anlagevermittlerin in separaten Verfahren, hat die Klägerin einen einheitlichen Lebenssachverhalt einer separaten rechtlichen Klärung zuführen wollen, obwohl beide Ansprüche im Wesentlichen auf eine Falschberatung im Rahmen der Anlagevermittlung gestützt werden. Das außergerichtliche Vorgehen gegen die ... bank ... und die ...-Bank AG steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang und bildet damit vergütungsrechtlich eine einheitliche Angelegenheit.

Soweit durch die getrennte außergerichtliche Geltendmachung erhöhte Kosten verursacht worden sein sollten, hätte die Klägerin dadurch jedenfalls gegen die vertragliche Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 (soweit die ARB 2007 Anwendung finden sollten, ergibt sich die Obliegenheitsverletzung aus § 17 Abs. 5 c), alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte, verstoßen, so dass die Beklagte ebenfalls leistungsfrei ist. Eine Obliegenheitsverletzung ist der Klägerin deshalb vorzuwerfen, weil sie außergerichtlich die ... bank ... und die ...-Bank AG in separaten Verfahren in Anspruch genommen und hierfür höhere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verursacht hat. Dafür lagen keine zwingenden Gründe vor. Aufgrund der möglichen gesamtschuldnerischen Haftung der bei der Kapitalanlage beteiligten Banken ist es naheliegend, diese in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend wäre es auch bereits im Rahmen der Abfassung von außergerichtlichen Anspruchsschreibens möglich und geboten gewesen, an beide Banken gemeinsam heranzutreten und die von der Klägerin behaupteten Schadensersatzforderungen zu stellen. Durch die vorgenommene Trennung der Inanspruchnahme der ... bank ... als Anlagevermittlerin einerseits und der ... Bank AG als Treuhandkommanditistin wird derselbe Lebenssachverhalt einer separaten rechtlichen Klärung zugeführt, was die Entstehung höherer Kosten zur Folge hat. Dies soll durch die Regelung in § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 aber gerade verhindert werden (vgl. LG Düsseldorf, 11 O 279/06 – Urt. 25.01.2007, vorgelegt mit der Klagerwiderung).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


LG Stuttgart 16. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 22.04.2010
Aktenzeichen: 16 O 45/10


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Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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